derselben Art wie für vic Pferde zu den Landwehr-Uebungenaufgebracht. (Kap. 2. §. 4.)
Ebendas. §. 1t.
H. 18. In Hinsicht der Beschaffenheit der Pferde, welchevon, Lande zur Complcttirung der Kavallerie-Regimenter undErgänzung der Landwehr-Kavallerie und zur Mobilmachung be-schafft werden sollen, wird folgendes festgesetzt:
«) Pferde für Cuirassiere . , . 5 Fuß 1 Zoll und mehr;
H - - Uhlanen und leichte
Garde-Kavallerie ... 4 Fuß 11 Zoll;
H Pferde für Dragoner u. Husaren 4 Fuß 10 und 9 Zoll;rt) - - Landwehr - Cavallerie
und reitende Artillerie . . desgl.
H Artillerie-Stangenpferde . , 5 Fuß 1 Zoll;
/) - Vorderpfcrde ... 5 - - -
</) Train-Stangenpferde ... 5 - — -
/«) - Vorderpfecde , , . . 4 - 10 -
«') Reitpferde ....... 4 - 10 -
L) Packpferde. 4 - 8 bis 9 Zoll;
/) Klepper ....... 4 - 8 Zoll.
Die zu stellenden Pferde für die Kavallerie und Landwclu-Kapallerie sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Großehaben, doch dürfen auch kleinere Pferde, aber nicht unter 4Fuß 9 Zoll genommen werden.
Die Pferde sollen im Allgemeinen nicht über 10 und nichtunter ü Jahr sein, dabei nicht hochbeinig, steif abgetrieben,kraftlos oder unverhältnißmaßig lang geschlossen.
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krank-heiten oder sonstigen zum Dienst der Cavallerie untauglich ma-chenden Mängeln, als Kröpf, Blindheit, Spath, Steingallen,Mauken, geschwollenen Füßen, schadhaftem Hufen, Hornspaltenn. s. w. behafteten Pferde, werden nicht angenommen. Ein-äugige zu Wagenpferden rc., nur wenn der Verlust von äuße-rer Verletzung, nicht von innerer Krankheit herrührt.
Bei der Auswahl ist vorzüglich darauf zu sehen, daß diePferde dein beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mit-hin die zu Reitpferden bestimmten nicht stuttig, die zu Zug-pferden eingefahren sefn müssen, und daß alsdann einer oderder andere unwesentliche Fehler, der unter andern Umständendie Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grundzur Auriickstoßnng abgeben kann.
Verordn, d. M»i. r. In«. u Min. d. Kr. v. 16 März 1868.d>li Siehe Anhang 1. U. 3. die Eidesformel der Taralvren der b-;der Mobilmachung vom Lande zu stellenden Pferde.