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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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331
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IX.. Abschnitt.

M l l i t a ir - K i r ch e n w e s e n.

I. Kapitel.

Die M i l i t a i r - K i r ch e n - G e m e i n d e und dieallgemeine Organisation des Militair-Ki r ch en w e s e n s.

Anmerk, Die Bestimmungen find aus der Militair-Kirchen - Orb>»uiig vom 12. Fevr. 1832 enlnommen, und der bezügliche §. dieserOrdnung stets hinter jeden Z. dieses 'Abschnitts angeführt. Beianderweitigen Bestimmungen ist die Duelle stets noch besondersangegeben.

§. 1. Zu den Militair-Gemeinden gehören folgende Per-sonen:

«) Sämmtliche, im activen Dienst befindliche Officiere, Unter-officiere und Soldaten.

//) Officiere, welche mit Jnactivitätsgehalt, Wartegeld oderPension entlassen find, und zwar so lange, als sie den Mi-litair-Gerichtsstand behalten.

n) Alle Militairbeamte und Militairhandwerkcr, welche ihrerBestimmung nach den Truppen ins Feld und beim Garni-sonenwechsel folgen müssen.

<> Die Festungöbeamten, und die in den Festungen angestell-ten Militair-Oekonomiebeamten.

e) Die Zeughausbeamten, sowohl in Festungen, als in offenenStädten.

/Z Die Militair-Lazarethbeamten.

--) Die Milttair-Kirchendiener und Garnison-Schullehrer.

/<) Die Frauen sämmtlicher vorgenannter Personen und ihreKinder, so lange sie sich im väterlichen Hause befinden.Die Frauen der unter /' und /» genannten Personen

gehören nur dann zur Militair-Gemeinde, wenn an den Or-ten ein Militair-Prediger, oder ein mit der Seelsorge desMilitairs beauftragter Civik-Prediger sich befindet, (tz. 34.)

§. 2. Die ohne Pension oder Wartegeld entlasse-nen Officiere, so wie die Wittwen und Kinder einerMilitairperson gehören der Civil-Gemeinde an. Dienstbotender Militairpersonen gehören nur den Militair-Gemeinden an,während der Zeit, wo sie der Herrschaft ins Feld folgen.sZ. 35. u. 36.)