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§. 3. Bestimmt Beurlaubte der etatmäßigen Frie-densstärke sind auch während der Dauer ihres Urlaubs zurMilitair-Gemeinde zu rechnen, während unbestimmt Beur-laubte als Reservisten, Landwehr, Train, wo sie auchsein mögen, aus der Militair-Gemeinde ausscheiden.
Rekruten, die nach ihrer Vereidigung noch in ihre Hei-math entlassen werden, gehören erst bei ihrer wirklichen Ein-stellung der Militair-Gemeinde an, aber wenn sie sich verheira-theu wollen, so bedürfen sie der Erlaubniß des Landwehr-Ba-taillons dazzi. (tz. 37. und 67.)
tz. 4. Die Leitung der kirchlichen Angelegenhei-ten für die ganze Armee hat der Feldpropst, welcher un-mittelbar unter den Ministerien der geistlichen Angelegenheitenund des Kriegs steht. Er ist der unmittelbare Vorgesetzte dergesammten Militair-Geistlichkeiten; Vertreter der militair-kirch-lichen Interessen, und hat auf die Tüchtigkeit der anzustellendenMilitair-Geistlichkeiten und auf deren Amtsführung zu sehen.
Der Feldprobst versieht in der Regel zugleich die Stelledes Oberpredigers beim Garde-Corps.
Im Kriege gehen alle Befugnisse des Consistoriums, inBezug aus die kirchlichen Angelegenheiten der im Felde stehen-den Truppen, aus den Feldprobst über. (tz. 1 u. 3.)
tz. 5. Dem General-Commando eines jeden Ar-mee-Corps ist ein Militair-Oberprediger zugeordnet, derzugleich in den vorkommenden Geschäften dem General-Com-mando schriftlich und mündlich zu berichten hat; unter ihm ste-hen unmittelbar die Militair-Geistlichen des Armee-Corps.
Beim Ausmarsch des Armee-Corps ins Feld bleibtder Militair-Oberprediger im General-Commando zurück,um sämmtliche Militair-Kirchen- und Schnl-Ange-legenheiten zubeaufsichtigen und zu leiten, und seine Befugnisse werden fürdie im Felde stehenden Trugen vom Feldprobst einem Divisions-prediger übertragen.
Bei denjenigen Armee-Corps, wo die katholische Religionüberwiegend ist, wird kein Oberprediger angestellt, das Amtdesselben einem der Divisionsprediger übertragen.
Der Militair-Oberprediger hat den Rang eines Superin-tendenten und Sitz und Stimme im Konsistorium der Provinz,wo er Organ und Vertreter aller militair-kirchlichen Angelegen-heiten ist. (§. 1. u. 3.)
h. 6. Jeder Division sind zwei Divisionspredi-ger zugeordnet, welche derselben im Kriege, als im Frieden,zu folgen verpflichtet sind. (H. 1. u. 4.)
h. 7. Garnisonprediger sind in den drei Gouvecne-mentsstädten, als in Berlin, Königsberg und Brcölau, so wie