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in denjenigen Festungen angestellt, wo kein Militair-Oberpre-diger oder Divisionsprediger sich befindet, oder wo die Rücksichtauf die religiösen Bedürfnisse Her in der Festung befindlichenMilitaic-Strafanstalten die Anstellung eines FestungS- oderGarnisonprcdigers erfordert, welcher dann nicht von einemWechsel der Garnison abhängig ist.
Ist aber in Garnisonstädtcn keiner der bezeichneten Mi-litairgeistlichen vorhanden, so wird die Seelsorge der Garnisoneinem Civil-Geistlichen (nach den Umständen katholisch oderevangelisch) übertragen, der dann die Pflichten und Befugnisseeines Militair-Geistlichen hat. (tz. 1^ 4 u. 5.)
§. 8. Endlich sind Prediger für die einzelnen Mi-litair - Institute, als der Jnvalidcnhäuser, der Kadetten-Corps, und des Militair-Waisenhauses angestellt. (Z. 1. —)
§. 9. Einem Militair-Ober-oder Divisions-Pre-diger ist nicht erlaubt, mit Beibehaltung seiner militairischenGemeinde eine Stadt- oder Landpfarre anzunehmen, es seidenn, daß das betreffende Konsistorium die Genehmigung derMinisterien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges dazueingeholt hätte. (Z. 6.)
§. 10. Zu der Gemeinde der beiden Prediger einer Di-vision gehört das Personal des Divistonsstabs und sämmtlicheTruppentheile der Garnison; zu der eines Militair-Ober-predigers, alle militairischen Beamten des General-Comman-dos, und alle nicht im Divisionsverbande sich befindenden Trup-pentheile des Armee-Corps stationirte Land-Gensd'armerie, wo-bei die Konfession der einzelnen Individuen auf die Parochial-verhältnisse keinen Einfluß hat.
Die Eintheilung der Gemeinde unter die beiden Divisions-prediger hat das General-Kommando und Conststorium gemein-schaftlich zu veranlassen, dabei aber, wenn ein Divisionspredi-ger zugleich Oberprediger ist, dessen Eigenschaft zu berücksich-tigen.
Garnisoniren aber Theile des General- oder Divisions-Commandos in einem Orte, wo entweder ein Mtlitairpredigeroder ein mit der Seelsorge des Militairs beauftragter Civil-Geistlicher vorhanden ist, so gehören sie, so lange das Dislo-kations-Verhältniß dauert, zu deren Gemeinden, und der nor-male Parochialnerus mit dem Militair-Oberprediger oder Divi-sionsprediger beschränkt sich während dieser Zeit nur aus Mit-theilungen behufs Führung der Kirchenbücher. (§. 38. u. 39.)
tz. 11. Zu der Gemeinde der Garnisonprediger,in den Gouvernementsstädten und Festungen, gehören mithinalle daselbst garnisonirenden Truppentheile, deren kompetenterMtlitairprediger sich nicht am Orte befindet, und alle solche