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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Militairpersoucn, die keinen eigenen Militairprediger haben, dieFestungspersvnale, und sämmtliche Festungsgefangene.

In Orten, wo kein Garnisonprediger vorhanden, und dasGeneral-Kommando sich befindet, hat der Oberprediger des Ar-mee-Corps, in detachirtcn Divisionsguartiren, der älteste derbeiden Divisionsprediger, in den übrigen Garnisonen der mitder Seelsorge beauftragte evangelische Civil-Geistliche, die vorbc-nannten Parochialrechtc eines Garnisonprcdigers.

In einer Garnison, wo nach tz. 7. einem katholischen Geist-lichen die Seelsorge für die katholischen Militairpcrsonen über-geben ist, übt derselbe dieselben Parochialrechtc wie gegen dieCivilmitglieder seiner Gemeinde.

Bei Trauungen und Taufen sind nicht allein die allgemeinfürs Militair angeordneten Vorschriften zu beobachten, sondernder Geistliche hat, gleich nach der Handlung, dem im Ortebefindlichen evangelischen Militair-Geistlichen - - und ist er ent-fernt, am Schlaffe des Jahres - - Mittheilung über die Trau-ungen, Taufen und Sterbefälle, behufs der Eintragung in daöMilitairkirchenbuch, zu machen.

Dieselben Mittheilungen haben alle mit der Seelsorge derGarnisonen beauftragten Civil- oder Garnisonprediger jährlichdem Militair-Obcrpredigcr oder Divisionsprediger zu macben.(tz. 4V., 41. u. 42.)

tz. 12. Da die Divisionsprediger tue Truppen mit insFeld begleiten, so gehören alle in der Garnison zurückbleibendenMilitairpcrsonen der Gemeinde des Militair-QberpredigerS, desGarnisonpredigers, oder wenn keiner von Beiden vorhanden ist,der Gemeinde des Civilgeistlichen zu, der mit der einstweiligenSeelsorge vvm Consistorio beauftragt ist. s§. 43.)

tz. 13. Wollen Militairpersonen eine Trauung oderTaufe von einem andern Geistlichen verrichten lassen, als zudessen Gemeinde sie gehören, so bedürfen sie von ihrem kompe-tenten Seelsorger des Dimifforiale, und der verrichtende Geist-liche ist verpflichtet, die Vollziehung der Handlung sogleich demkompetenten Geistlichen anzuzeigen. Römisch-katholische Mit-glieder der Gemeinde bedürfen, um denvon einem Geistlichen ihrer Konfession verrichten zu lassen, desDimifforiale eines evangelischen Geistlichen nicht, wohl abereines katholischen Civil-Geistlichen, wenn ihm die Seelsorgeübertragen war. — Sobald aber ein römisch-katholisches Mit-glied einer Militairgemeinde eine auch im evangelischen Ritusvorkommende Handlung vom Militairprediger will vollziehenlassen, so ist dieser auch dazu verpflichtet. (Z. 45. u. 46.)

§. 14. Es ist dem Militairprediger eben so wenig, alsden Civil-Geistlichen gestattet, eine geistliche Amtshandlung bei