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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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335
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einer andern Gemeinde, ohne Genehmigung des kompetentenGeistlichen, vorzunehmen, es bedarf aber nur bei Trauungenoder Taufen eines förmlichen Dimissoriale. Sollten bei andernAmtshandlungen die kompetenten Geistlichen nicht darein willi-gen, daß die betreffenden Individuen solche von andern Geist-lichen verrichten lassen, so ist der nöthige Antrag beim Cvn-sistorium zu formircn, und nur in dringenden Fällen, wo Ge-fahr r'in Bcrzuge ist, ist eine Dispensation nicht nöthig. DieAmtöverrichtnng wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeindeneingetragen, zu der die betreffende Person ursprünglich gehört,l tz. 47. u. 48.)

2. Kapitel.

Die D i e n st v e r h ä l t n i s s e der Militair -G e istli ch c n.

§. >5. Die Wahl und Ernennung des Feldprobstcsund der Garnisonprcdiger zu Berlin ist der Königlichen Be-stimmung vorbehalten.

Der Militair-Oberprediger wird vom Ministerium,der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges zur Genehmi-gung vorgeschlagen.

Die übrigen Militair-Geistlichen weiden vom Con-sistorium der Provinz, aus den wahlfähigen Kandidaten desPrediger-Amtes gewählt, welche unter Einsendung der Prü-fungsarbeiten, der Probepredigt beim betreffenden Truppentheil,in'd der Erklärung des Befehlshabers, dem Ministerio der geist-lichen Angelegenheiten zur Bestätigung vorgeschlagen werden.Im Kriege veranlaßt die Besetzung aller erledigten Militair-geistlichen Stellen nicht das Konsistorium, sondern der Feld-probst durchs Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. (Z. 7.8., 9., u. 10.)

§. 16. Die Militair-Geistlichen muffen nicht allein dieerforderlichen Eigenschaften zum Predigeramt im vorzüglichenGrade besitzen, sondern namentlich auch einen guten, fermenVortrag, und wenn sie zu den §. 34 unter a, ä und e Be-zeichneten gehören, auch die gehörigen Körperkräfte besitzen, umdie Beschwerden des Feldlebens ertragen zu können. Außerdemhaben diese Geistlichen auch eine wissenschaftliche Prüfung zubestehen, da sie nach Z. 32. verpflichtet sind, Unterricht in denDivisions-Schulen zu ertheilen, und diese Prüfung muß auchstattfinden, wenn Civil Geistliche als Militair-Geistliche ange-stellt werden. Zeder neu angestellte, oder in ein anderes mili-