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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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tair-geistliches Amt versetzte Militairprediger, muß sich vor An-tritt seines Dienstes bei dem Militair-Befehlshabcr melden, demer unmittelbar untergeordnet ist. (§. 13., 14., 15. u. 19.)

Z. 17. Die in einzelnen Garnisonen mit der Seelsorgeder Militair-Geistlichen beauftragten Civil-Geistlichen werdenvom Consistorium der Provinz (bei katholischen Geistlichen un-ter Concurrenz der bischöflichen Behörde) sorgfältig ausgewählt,und dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zur Bestä-tigung vorgeschlagen, doch bedürfen sie der Prüfung zum Lehr-fache nicht. (§. 20.)

§. 18. In Rücksicht der Dienstverhältnisse sind die Mili-tairprediger, in geistlichen Amts-Angelegenheiten der geistlichenBehörde, also die Garnisonprediger und Divisionsprediger, unddiese dem Consistorium und dem Feldprobst, und in höherer In-stanz dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten unterge-ordnet.

Die als Militairprediger fungirenden evangelischen Civil-prediger haben hinsichts der ihnen übertragenen Seelsorge denVerfügungen des Militair-Obcrpredigers Folge zu leisten. Diekatholischen Geistlichen dieses Verhältnisses erhalten ihre Vor-schriften von der bischöflichen Behörde.

In Rücksicht auf alle Angelegenheiten als Militairbeamte,steht ein jeder Geistlicher unter den ihm unmittelbar vorgesetztenMilitair-Befehlshabcr, der überhaupt alle äußeren gottesdienst-lichen und kirchlichen Angelegenheiten zu leiten hat. (§. 21.,22., 24., 25., 28. u. 31.)

Der Gerichtsstand in Kriminal- und Jnjurien-Sachen derMilitairgeistlichen ist in erster Instanz beim General-Auditoriate,und in zweiter bei dem Appelations-Senate des Kammer-Ge-richts.

§. 19. Bei Urlaubsreifen bedarf der Militair-Geistlichedie Erlaubniß seines unmittelbaren Militair-Vorgesetzten, dauertdie Reise aber länger als 8 Tage, so bedarf es der Zustim-mung des Oberpredigers, und dieser des Konsistoriums. Isteine Stellvertretung nöthig, so wird diese durch den Oberpredi-ger nachgesucht.

Im Kriege darf der Geistliche nur im Falle einer Krank-heit seine Gemeinde verlassen. Bei Reisen in Amtsangelegcn-heiten bedarf es nur der Anzeige und Zustimmung des Mili-tair-Vorgesetzten. (§. 32.)

tz. 20. Zu seiner Verheirathung hat der evangelische Mi-litairprediger die Erlaubniß des ihm vorgesetzten Consistoriumsnachzusuchen. (§. 33.)