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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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3. Kapitel.

Die Amtsgeschäfte der M i l i t a i r - G e i st l i ch e n.

tz. 21. Der Militair - Gottesdienst muß da, wo einMilitairprediger ist, außer hohen kirchlichen Festtagen, so oftsonntäglich abgehalten werden, daß jeder Truppentheil im Lausedes Monats wenigstens einmal Theil nehmen kann. Die vorge-schriebene Liturgie giebt die Norm für die Abhaltung des Got-tesdienstes nach den kirchlichen Lehrbegriffen der evangelischenConfession. Wenn eine Garnison-Kirche im Orte ist, hängt dieWahl der Stunde zum Gottesdienst vom Befehlshaber der Gar-nison ab, so wie dieser auch bei militairischen Feierlichkeitenaußerordentlichen Gottesdienst abhakten lassen kann, wovon in-deß der betreffende Geistliche bei Zeiten zu benachrichtigen ist,um sich würdig vorbereiten zu können.. Wo keine besondereGarnisonkirche ist^ muß'der Militair-Gottesdienst so eingerich-tet werden, daß der übrige Gottesdienst dadurch nicht gestörtwird. —

In Garnisonen, wo die Seelsorge einem Civil-Geistlichenübertragen ist, nimmt das Militair an den gewöhnlichen Civil-Gottesdienst Theil, indem es eines besondern Gottesdienstesnur da bedarf, wo es örtliche Verhältnisse, z. B. Mangel anRaum, nothwendig machen, (H. 50. bis 53. u. 56.).

tz. 22. Im Felde wird der Gottesdienst, sobald es dieUmstände gestatten, an jedem Sonn- und hochkirchlichen Fest-tage für beide Confesstonen, und außerdem Morgen- und Abend-Andacht von den Militairgeistlichen abgehalten.

Wenn es der Vorgesetzte Wünscht, so soll vor dem Be-ginne des Gefechts den Truppen nochmals vom Geistlichen ihrePflicht gegen König und Vaterland vorgehalten werden, und hatdas Gefecht begonnen, dann soll die Geistlichkeit sich >bei denbeweglichen Lazarethen befinden, (tz. 54. u. 55.)

§. 23. Das heilige Abendmahl wird in den Garni-sonen viertel- oder halbjährlich ausgetheilt, wozu Brod undWein von der Intendantur des Armee-Corps liqnidirt wird.

Wenn in einer Garnison kein Militairprediger ist, und inErmangelung eines Geistlichen einer Confession eine Uebertra-gnng der Militairseelsorge nicht stattfinden kann, muß der Mi-litair-Oberprediger oder Divisionsprediger, zu dessen Gemeindedie Besatzung gehört, diese jährlich zweimal, Behufs der Abhal-tung des Gottesdienstes und der Kommunion, bereisen, die Zeitist aber jedesmal zuvor dem Befehlshaber der betreffenden Gar-nison mitzutheilen. Ist die Besatzung zum Theil katholisch,so veranlaßt das Konsistorium durch die bischöfliche Behörde,». SceU>orst, Hecrw- 22