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daß ein katholischer Geistlicher die Garnison, in Bezug auf dieSeelsorge, auch bereist.
Die Ober- und die Divistonsprediger erhalten zur Reise,da sie einen Küster mitnehmen, drei Pferde Ertrapost. — Diekatholischen Geistlichen aber, da die Reisen nicht zu' ihrer Pa-rochial-Vcrpflichtung gehören, außer drei Pferden Ertrapost, fürjeden Tag der Reise an Diäten: 1 Thlr. 15 Sgr. für sich, und20 Sgr. für den Altardiener, außerdem aber noch für jede zubereisende Garnison eine Remuneration von 4 Thlr. aus demMilitairfond. (§. 57., 58. u. 99.)
§. 24. Die Taufen der Militair-Gemeinde hatder betreffende Militair-Geistliche, oder der damit beauftragteCivil-Geistliche zu verrichten.
Uneheliche Kinder gehören zur Militair-Gemeinde, insoferndie Mutter derselben angehört, (tz. 59. u. 60.)
H. 25. Trauungen werden von denselben Geistlichen,wie h. 24. bei den Taufen bezeichnet sind, vollzogen. Esdarf aber keine Trauung verrichtet, und kein Dimissoriale dazuausgefertigt werden, ohne daß beigebracht wird:
«) Bei einem Officier der königl. Heiraths-Consens, bei einemSoldaten und Unterofficier der Consens seines Comman-deurs, bei einem Militairbeamten aber die Genehmigung derdemselben vorgesetzten Militairbehörde.
Anmerk. Den Heiraths-Consens für Officiere ertheilt nur Se.Majestät, und es muß beim Gesuch eines Subaltern-Officiersentweder eine Ertra-Einnahme von jährlich 600 Thlrn., oder einCapital von 1200V Thlrn. nachgewiesen werben, was entweder derBräutigam oder die Braut besitzt.
//) Ein ausgefertigter Schein von dem Prediger der Braut, daßdie Proklamation, in Bezüg auf sie, regelmäßig und ohneEinspruch geschehen.
c) Ein Attest des Civilgerichts, wenn der Bräutigam oder dieBraut Ausländer sind, über die eidlich abgelegte Verstche-ung ihres ehrlosen Standes, welche Atteste rn der Kirchen-reglstratur aufzubewahren sind. Die Trauung selbst verrich-tet in der Militairgemeinde nur der Pfarrer des Bräu-tigams. —
Es ist allein Sache der Geistlichen, außer der Beibringungdes Militair-Consenses, alle außerdem gesetzlichen Erfordernisseund Documente von den betreffenden Individuen sich beibringenzu lassen, (tz. 62., 64. u. 68.)
H. 26. Die Proklamation verrichtet, ohne Unterschieddes Geschlechts und der Confession, der mit der Seelsorge derbetreffenden Personen beauftragte Geistliche.
Für die Diöpensation vom öffentlichen Aufgebot gelten dieallgemeinen Bestimmungen, und nur im Fall eines AuSmarsches,