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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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einer gefährlichen Krankheit, und im Felde ist der Militair-Vorgesetzte des betreffenden Predigers befugt, die Dispensatiouzu ertheilen. Die Dispensatiou erfolgt für Unteroffieiere, Ge-meine und Militair-Nnterbeamte unentgeldlich. G. 6l. u. 65.)

§. 27. Die Einsegnung hat der betreffende Militair-Geistliche an allen Kindern seiner Gemeinde und seiner Confes-sion zu verrichten, und zu dem Ende die Kinder, welche dasDreizehnte Jahr zurückgelegt haben, wöchentlich zweimal in sei-ner Behausung zu unterrichten, und wenn sie für tüchtig be-funden werden, öffentlich feierlich beim militairifchen Gottes-dienst einzusegnen. Der Militair-Geistliche ist verantwortlich,daß alle Kinder den Religionsunterricht besuchen, oder die El-tern müssen nachweisen, daß der Unterricht von einem andernGeistlichen ertheilt wird. (H. 69.)

§. 28. Wenn der Militairgeistliche und ihre Stellvertretergerichtlich zur Eidesschärfung oder zum Sühueversuch beiuneinigen Eheleuten aus seiner Gemeinde aufgefordert wird, somuß er der Aufforderung genügen. Unteroffieiere, Gemeine unduntere Militairbeamte zahlen für den Sühneversuch nichts,(tz. 70. u. 71.)

§. 29. Die Militair-Geistlichen und ihre Stellvertretersollen die Kranken ihrer Gemeinde, auch ohne Verlangen, vor-züglich in den Lazarethen; im Kriege und Frieden fleißig be-suchen; ebenso ist er verpflichtet, in dazu geeigneten Fällen, Lei-chen- und Standreden bei Verstorbenen seiner Gemeinde zuhalten. (8. 73. u. 74.)

H. 30. Die Kirchenbücher, die der Geistliche zu führenhat, bestehen in

1) Taufregister,

2) Trauungsregister,

3) Todtenregister,

4) Konfirmandenregister;

und zwar für jeden, für sich bestehenden Truppentheil allein,und —

Hinsichts Führung der Todtenregister muß dem Militair-prediger oder dem, mit der Seelsorge beauftragten Geistlichenvon jedem in seiner Gemeinde Verstorbenen, durch dessen näch-sten Vorgesetzten eine schriftliche Anzeige des Namens, Vater-lands, Alters, Krankheit und des Todestags übcrfandt wer-den. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Militair-Vor-gesetzten streng verantwortlich, und müssen namentlich nachSchlachten.und Gefechten die Gebliebenen mit Gewißheit er-mittelt werden.

Z. 31. Atteste aus den Kirchenbüchern müssen stets mitdem betreffenden Dienstsiegel versehen sein, wobei die Bestim-