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mungcn wegen Stempelpstichtigkeit genau zu beobachten sind.(Z. 76. bis 82.)
h. 32. Bei den Divisionsschulen ist der Militair-Ober- und Divisionsprcdiger verpflichtet, in Lehrgcgenständen,die nicht zu den reiiimilitairischen gehören, wöchentlich 8 —10Stunden, ohne Anspruch auf besondere Vergnügung, Unterrichtzu ertheilen, jedoch erhalten sie von Zeit zu Zeit, auf den Vor-schlag des Divisionö-Commandeurs, eine verhältnißmäßige, au-ßerordentliche Gratifikation.
In Bezug auf den Unterricht stehen die Militairpredigcrznm Divisions-Commandeur und der Schuldirektion in densel-ben Verhältnissen, wie die übrigen Lehrer, doch sind sie inHinsicht der Zeit und des Unterrichtögegenstandes möglichst nachihren individuellen Wünschen zu berücksichtigen.
Ebenso ist der Militair-Ober- oder Divisionsprediger auchverpflichtet, an der Direktion der Divisionsschule Theil zu neh-nehmen. (§. 83. u. 84.) '
§. 33. Der in jeder Garnison eingerichtete Elementar-Unterricht für die schulfähigen Kinder der activen Unterofficiere,Soldaten und der mit ihnen gleichstehenden Militairbeamtcn,steht unter der unmittelbaren Aussicht des Militair-Geistlichen,oder unter den für ihn fungirenden Civil-Geistlichen, zn dessenGemeinde sie gehören; Hiebei ist es gleichgültig, ob eine einge-richtete Militair- oder Civil-Schule benutzt wird, oder ob dieKosten des Unterrichts von Staatskassen oder von den Elterngetragen werden.
Die Garnisonschulen stehen aber unter der speciellen Lei-tung des Garnisoupredigcrs, und des als solchen fungirendenGeistlichen, welcher für die Aussicht und zweckmäßige Einrich-tung verantwortlich ist, und unter Aufsicht des am Ort kom-mandirenden Militairbefehlshabcrs.
Die Oberaufsicht haben die vorgesetzten geistlichen Behör-den, und das General-Commando, wohin der Provinzial-Schul-rath, wenn er die Schulen bere st, auch seine etwaigen Erin-nerungen und Bemerkungen belichtet. (§. 86. bis 93.)
4. Kapitel.
Von den D iensteinkünften und Sto lgcbü ih-re n der Militair-Geistlichen.
H. 34. Die jährlichen und Service-Gehalts-Einnahmender Militair-Geistlichen betragen:
e,) Der Feldprvbst nach einer jedesmaligen, speciellen königlichen