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Bestimmung den Gehalt, den Service und Zuschuß eines.Regiments-Commandeurs der Infanterie.
L) Der Militair-Oberprediger jährlich 800 Thlr. undden Service und Zuschuß eines Corps-Auditcurö.c) Der Divisivnsprediger 500 Thlr., versehen sie zugleichdie Verwaltung eines Obcrpredigers, so erhalten sie noch300 Thlr. jährliche Zulage. Die Ersteren erhalten an Ser-vice und Zuschuß den der Divisions-Auditcure, und fürein Gefchäftslocal monatlich 3 Thlr. Zulage. Die Letzerenerhalten den Service der wirklichen Oberprediger.
<k) Die Garnisonprediger, und sämmtliche, nur für die Dauereines Krieges bei der Armee und den Lazarethen angestell-ten evangelischen und katholischen Geistlichen, jährlich 400Thlr. und den Service der Divisionsprcdiger; aber der Gar-nisonprediger in Berlin erhält, ausnahmsweise, 600 Thlr.Gehalt und 300 Thlr. Service-Zuschuß. Der Gehalt wirdin monatlichen Raten, und der Service nach den für ihrenGarnison-Ort regulirten Sätzen bezahlt, wobei die allge-meinen Bestimmungen für den Fall, wo Amtswohnungenvorhanden sind, zur Anwendung kommen. (§. 94. u. 95.)tz. 35. Bei mobilgemachtcn Truppen erhalten dieGeistlichen, die mit ins Feld rücken:
«) Der Fcldprobst, außer dem regulatrvmäßigen Mobil-machungs-Gcld einen Wagen nebst Geschirr (oder dasGeld dafür), fünf Pferde (vier für sich,, eins für den Küster),zwei Trainsoldaten nebst Bekleidung und Tractament, vierPortionen, fünf Nationen und monatlich 41 Thlr. 20 Sgr.Feldzulage, incl. Bureaukosten.
-) Die Divisionsprediger und angestellten katholischenGeistlichen, die bestimmungsmäßigen Mobilmachungsgeider,drei Pferde (zwei für sich und 'eins für den Küster) zweiTrainsoldaten, nebst Bekleidung und Tractament, vier Por-tionen, drei Rationen und monatlich 20 Thlr. Feldzulage.(§. 96.)
tz. 36. Civil-Geistliche, welche mit der Seelsorge fürsMilitair beauftragt sind, erhalten in der Regel nur dieStolgebühren, wenn aber Umstände eintreten, wo sie diese- Einnahme nicht als genügende Entschädigung für ihre Bemü-hungen betrachten können, so bleibt es dem Ministerio desKriegs und der geistlichen Angelegenheiten überlassen, ein Ho-norar zu bewilligen. (H. 97.)
H. 37. Die Tauf-Gebühren betragen:
«) Für einen Ofsicier und für die im Osfieierörange stehendenMilitairbeamten: für den Prediger 1 Thlr., für den Küster10 Sgr.