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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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-> Für llnterofficiere und Gemeine und untere Militairbeamte,für den Prediger 7; Sgr., für den Küster 2^ Sgr. stz. 100.)

§. 38. Proklamations- und Trauungs-Gebührenbetragen:

Für Ofstcicre die Proklamation 1 Thlr., die Copulation 3Thlr, an den Prediger und für den Küster 1 Thlr. (§. 10l.)

tz. 39. Die in H. 37. und 38. angegebenen Stol ge-bühren erhält der Geistliche, welcher zur kirchlichen Handlungberechtigt ist, er mag sie vollziehen oder ein Dimmissoriale dazugeben.

Ist jedoch eine Militairperson auf kürzere Zeit als einJahr nach einem anderen Orte kommandirt oder ohne seinenWillen beurlaubt, und verheirathet sich am Orte des Comman-doö oder des Urlaubs, so braucht dieselbe für das Dimisso-riale nur die Halste der Gebühren, soweit sie die Copulationbetreffen, den dimittirenden Prediger und Küster, die andereHälfte aber dem die Handlung verrichtenden Geistlichen undKüster zahlen, der damit zufrieden sein muß, er mag Militair-oder Civil-Geistlicher sein. (§. 103.)

tz. 40. Für die Einsegnung der Kinder und die Vor-bereitung dazu, zahlen Unteroffieiere und Soldaten keine Remu-neration; Officieren und Beamten bleibt es überlassen. (§. 104.)

tz. 41. Dasselbe wie im §. 40. gilt auch für St and-und Leichenreden, doch kommen den Geistlichen keine Gebüh-ren zu, wenn er nicht dazu aufgefordert worden ist. (§. 105.)

H. 42. Tauf-, Traurings-, Tod- und Lebensatteste,betragen für den Unterofficier, Soldaten und niedern Militair-beamten 10 Sgr., für Officiere und obere Militairbeamte 20 Sgr.,und außerdem der Stempel. .Todtenscheine der im Felde gebliebe-nen und verstorbenen Militairpersonen, sowie auch für Personen,deren Armuth bekannt ist, müssen unentgeldlich ausgestellt wer-den. (tz. 106.)

5. Kapitel.

Verhältniß der M i l i t a i r - K ü st e r.

8. 43. Jede Gemeinde, bei welcher ein Militairprediger an-gestellt ist, erhält auch einen eignen Mi litairküster, welchervon dem Militairprediger vorzugsweise aus den halbinvalidenUnterofficieren gewählt wird, welches von Seiten des Predigers,dem Oberprediger und Consistorio, von Seiten der Militair-behvrde aber dem Oekonomie-Departement des KriegSministc-riums anzuzeigen ist. In Sachen ihres Amts und chres Be-