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tragens hängen die Militairküster von dem vorgesetzten Militair-prediger ab. (§. 109— 112.)
§. 44. Außer der Funktion, dem Geistlichen zu asststiren,hat der Militairküster noch die Pflicht, Unterricht in denRegimentsfchulen den Unterofficieren und Soldaten zu ertheilen,wofür er eine verhältnißmäßige Remuneration aus den betref-fenden Fonds erhält, (§. 111.)
§. 45. Der Gehalt eines-Militairküsters beträgt,außer den Gebühren in §. 37. u. 38., monatlich 8 Thlr. 10Sgr., Service eines Feldwebels, Brodportion, und im Feldeeinen monatlichen Feldzuschuß von 4 Thlr. (§. 110.)
6. Kapitel.
Die Verwaltung des Vermögens derMili-ta ir - Kirchen.
§. 46. Die Garnisonkirchen stehen sämmtlich unterlandesherrlichen Patronate, und der Staat schießt die Mittelzur Unterhaltung hinzu, wenn das Vermögen der Kitche nichtausreicht. (§.113.)
§. 47. Zur Verwaltung des Kirchenvermögens(Allgemeines Landr. Tit. 10. §. —771.) wird ein Kurato-
rium oder Kirchencollegium aus 3 Personen gebildet:
«) Der erste Kirchenvorsteher und Cassenkurator ist der Com-mandant oder Befehlshaber der Garnison; da wo dieser ka-tholisch ist, ein höherer Officier der Garnison als Stellver-treter.
S) Der zweite Kirchenvorsteher und zweite Kassenkurator, derGarnisonprediger, oder statt dessen der für ihn fungirendcMilitairprediger.
o) Der dritte Vorsteher und Rendant, ein rechnungssührenderOfficier, oder ein an dem Orte permanent stationirter Mili-tairbeamter.
Die Bildung des Kirchenkollegiums veranlaßt der Com-mandant, und berichtet darüber an das Kriegs-Ministerium.
(tz. 114.)
§. 48. Die Kirchenvorsteher sind für die Verwaltungund Verwendung des Kirchenvermögens der Garnisonkirchenverantwortlich.. (tz. 623. Th. //. Tit. //. d. Allg. Landrechts.)
Die beiden ersten Vorsteher revidiren monatlich die Kirchen-kasse, das Inventarium der Kirche, sorgen für Sicherstellungder Kapitalien, und veranlassen die Anschaffungen und nöthigen