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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Reparaturen; während der Rendant die Rechnungslegung undBuchführung hat.

Alle diese Funktionen sind Ehrenämter ohne Remuneration.Die nicht gewöhnlichen Ausgaben werden vorher der Intendan-tur zur Genehmigung vorgelegt. Die Jndendautur bewirkt dieRevision und das General-Commando die Decharge derjenigenRechnungen, die nicht zum Ressort der Ober-Rechnungskam-mer gehören. Hinsichtö der Verwaltung und des Patronatsder Garnisonkirche in Potsdam bleibt es jedoch in der herkömm-lichen Art. (tz. 115. —118.)

§.49. Bei Civilkircheu, welche vom Militair benutztwerden, kann nur dann von einem Militairkirchcn-Vermögenund dessen Verwaltung die Rede sein, wenn die, während desMilitair-Gottesdicnstes veranstalteten Sammlungen observanz-mäßig zum Besten der Militair-Gemeinde verwandt werden.

Bei sogenannten Simularkirchen, die dem Militair undCivil mit gleicher Befugniß eingeräumt sind, wird auch ein ge-mischtes Kirchencollegium besonders festgesetzt. (tz. 119 u. 120.)

X. Abschnitt.

Das Sanitätswcsen.

1. Kapitel.

Die Organisation des Medizinal - Wesens.

Anmerk Detaillirte Vorschriften finden sich über diesen Gegen-stand :

1) 2m Reglement für Friedens-Lazarethe. Berlin 182S. DeckerscheGeheime Hof-Buchdruckerei.

2) Versorgung der Armee mit Arznei- und Verband-Mitteln. Ber-lin 1837. Gedruckt bei A. W- Hayn.

3) Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im Felde. Ber-lin 1834.

tz. 1. An der Spitze des Medizinal-Wesens steht der ersteGeneral-Stabs-Arzt der Armee, mit dem Medizinalstabeder Armee, welcher aus einem General-Arzt, einem Bataillonö-Aczt als ärztlichen Gehülfen, einem Ober-Apotheker und einemFeld-Lazareth-Jnspektor besteht.

tz. 2. Der Medizinalftab der Armee hat die Beaufsich-