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Reparaturen; während der Rendant die Rechnungslegung undBuchführung hat.
Alle diese Funktionen sind Ehrenämter ohne Remuneration.Die nicht gewöhnlichen Ausgaben werden vorher der Intendan-tur zur Genehmigung vorgelegt. Die Jndendautur bewirkt dieRevision und das General-Commando die Decharge derjenigenRechnungen, die nicht zum Ressort der Ober-Rechnungskam-mer gehören. Hinsichtö der Verwaltung und des Patronatsder Garnisonkirche in Potsdam bleibt es jedoch in der herkömm-lichen Art. (tz. 115. —118.)
§.49. Bei Civilkircheu, welche vom Militair benutztwerden, kann nur dann von einem Militairkirchcn-Vermögenund dessen Verwaltung die Rede sein, wenn die, während desMilitair-Gottesdicnstes veranstalteten Sammlungen observanz-mäßig zum Besten der Militair-Gemeinde verwandt werden.
Bei sogenannten Simularkirchen, die dem Militair undCivil mit gleicher Befugniß eingeräumt sind, wird auch ein ge-mischtes Kirchencollegium besonders festgesetzt. (tz. 119 u. 120.)
X. Abschnitt.
Das Sanitätswcsen.
1. Kapitel.
Die Organisation des Medizinal - Wesens.
Anmerk Detaillirte Vorschriften finden sich über diesen Gegen-stand :
1) 2m Reglement für Friedens-Lazarethe. Berlin 182S. DeckerscheGeheime Hof-Buchdruckerei.
2) Versorgung der Armee mit Arznei- und Verband-Mitteln. Ber-lin 1837. Gedruckt bei A. W- Hayn.
3) Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im Felde. Ber-lin 1834.
tz. 1. An der Spitze des Medizinal-Wesens steht der ersteGeneral-Stabs-Arzt der Armee, mit dem Medizinalstabeder Armee, welcher aus einem General-Arzt, einem Bataillonö-Aczt als ärztlichen Gehülfen, einem Ober-Apotheker und einemFeld-Lazareth-Jnspektor besteht.
tz. 2. Der Medizinalftab der Armee hat die Beaufsich-