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tigung und Anschaffung der Anöriistungs-Bedürfnisse der Feld-Lazarethe, sowie die Anlage der Militair-Lazarethe überhaupt,und außerdem alles zu besorgen, was zur Leitung und Orga-nisation des SanitätSwesens gehört.
H. 3. Dem ersten General-Stabs-Arzt der Armeesind sämmtliche Sanitätsbeamte untergeordnet, und er hat dasRecht, sämmtliche Compagnie-, Eskadron- und Ober-Chirurgen,sowie beim Ausbruche des Kriegs sämmtliche Beamten derFeld-Lazarethe, zu ernennen. Die Bataillons-, Regiments-,Ober-Stabs-, Stabs- und General-Aerzte werden von Sr.Majestät bestätigt.
Anmerk. Siehe Anhang I- 8. 2. ». u. d. Eidesformeln der Mili-tär rä'rzte.
H. 4. In jedem Armee-Corps leitet ein General-Arztdie Gesundheitspflege, und bei jedem Infanterie- oder Cavallc-rie-Regimente und jeder Artillerie-Brigade ist ein Regiments-Arzt, bei jedem Jnfanterie-Negimente außerdem ein VataillonS-Arzt, wie auch bei jedem Landwehr-Bataillone, welcher der Ge-sundheitspflege vorsteht. Compagnie- und Eskadron-Chirurgenversehen den Dienst resp. bei den Compagnien und Eskadrons,denen sogenannte Chirurgen-Gehülfen zur Seite stehen, die zuden mehr mechanischen Hülfsleistungen ausgebildet und aus derZahl der Dienstpflichtigen genommen werden. '
A»merk. Diejenigen, welche als freiwillige Chirurgen in der Liniegedient haben, haben im Reserve- und Landwehr-Verhältniß diePflichten der übrigen Wehrleute und Reservisten und thun wäh-rend der Uebung Chirurgendienste, wo ste auch den Gehalt dafürerhalten. Sie können auch an der Stelle eines kranken Batail-lons-Arztes den Dienst versehen. Haben solche Individuen ihreStaatsprüfung gemacht, so sollen sie keinem Bataillonsarzt unter-worfen werden, der diese nicht gemacht hat. Während der Uebun-gen bleiben diese Aerzte in Civilkleidung.
Jnstr. v. 16. Juli 1822.
Rescr. d. Min. d. Jnn. u. Kr. v. 31. Juli 1825.
Aerzte und Chirurgen, die ihren Dienst mit den Waffenabgeleistet haben, können ebenfalls die Bewilligung, als Mili-tärärzte fungiren zu dürfen, nachträglich erhalten, müssen sichaber bei dem General-Arzt des Armee-Corps über ihre Kcnnt-- nisse ausweisen, und ausdrücklich sich verpflichten, während ihresReserve- und Landwehr-Verhältnisses militair-ärztliche Dienstezu thun.
Ebenso wird mit denen verfahren, welche volle 2 oder 3Jahr dienten, nur wenn sie da schon als Chirurgen agirten,brauchen sie keinen Nachweis ihrer Kenntnisse. Dasselbe giltvon denen, welche in chirurgischen Bildungsanstalten auf Ko-sten des Staats erzogen wurden, und länger als 3 JahreDienstzeit verpflichtet waren.
Rescr. d. Mi». d. Jnn. v. 29. u. d- Kr.-Min. v- 24. Jan- 1824.