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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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346
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86. Ueber die Erfordernisse der einjährigen freiwilligen Chirurgenzum Einiritt siehe Anhang II. ä,. u. 6.

§. 5. Außerdem sind in allen Gouvernements - Städtenund Festungen Garnison-Stabs-Aerzte angestellt, die alleIndividuen, welche unmittelbar unter der Disciplinargewaltdes Gouverneurs oder Kommandanten stehen, zu behandelnhaben.

h. 6. Die Besetzung der ärztlichen Stellen erfolgt nachvorhergegangener bestandener Prüfung, und zwar meist durchZöglinge des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Jnsti-tuts zu Berlin, und zwar nach den in 8- 3. angegebenen Grund-sätzen. (Siehe Abschn. 3. Theil tz. 1.)

2. Kapitel.

Die Krankenpflege im Allgemeinen.

H. 7. Alle erkrankten Militairs vom Feldwebel abwärtswerden in den Lazarethen behandelt und verpflegt, und erleidendafür einen Abzug von ihren Competenzen. Nur leichte Kranke,deren Genesung in wenig Tagen vorauszusehen ist, oder wo essonst die Umstände erfordern, werden in ihren Quartieren be-handelt. Die Compagnien und Eskadrons werden von Zeit zuZeit aus ärztlicher Rücksicht untersucht. — Der Officier darfzwar einen Arzt nach seiner Wahl benutzen, jedoch ist es demVorgesetzten gestattet, ihn durch den Bataillons- oder Negiments-arzt besuchen zu lassen, um stets Kenntniß von seinem Gesund-heitszustände zu erhalten.

§. 8. Die Lazarethe zerfallen in Friedens- und Feld-Lazarethe, die wiederum nach dem Bedürfnisse organisirt werden.

§. 9. Die Friedens-Lazarethe, welche unter Verwal-tung des Kriegs-Ministeriums und des General-Stabs-Arztesstehen, sind entweder Garnison-Lazarethe, die für das allgemeineBedürfniß der Garnison eingerichtet sind, oder Special-Lazarethefür einzelne Truppentheile.

8- 10. Der Raum der Lazarethe wird im allgemeinenin der Art bestimmt, daß die Normal-Krankenzahl auf den 15.Mann der Stärke der Garnison, oder des Truppentheilö berech-net wird. In allen Garnisonen und in allen permanentenKommando-Garnison-Orten, wo die Truppenmenge die Höheeiner Compagnie oder Eskadron von wenigstens 90 Köpfen er-reicht, und die Nähe einer größeren Garnison keine Beschrän-kung gestattet, sind stehende Lazarethe erforderlich, in denen auchdie Kranken marschirender Truppen ausgenommen werden. Diese