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Lazarethe gehören nicht dem einzelnen Trnppentheile, sondernder Garnison an, und bei einem Wechsel der Garnison gehtdas Lazareth an die neue Garnison über, im Fall aber sür ab-gerückte Truppen keine neuen einrücken, versügr die betreffendeIntendantur das Weitere.
11. Für die Landwehrstäbe bedarf es keiner beson-deren Lazareth-Einrichtungen, da sie entweder in den Friedens-Lazarethen der Garnison, oder im Fall solche nicht vorhandensind, in den Quartieren behandelt, oder in den vorhandenenBürger-Spitälern gegen Bezahlung untergebracht werden. Beiden jährlichen großen Uebungen der Landwehr sind da, wo keineLazarethe sind, mit Hinzuziehung der Ortsbehörde passende Lo-kalien zur Aufnahme der Kranken einzurichten, oder diese wer-den im Nothfall auch in benachbarte Garnison-Lazarethe trans-portirt. Ebenso werden bei längeren Kantonnirungen der Trup-pen und bei größeren Zusammenziehungen temporäre FriedenS-Lazarethe eingerichtet, die sich Hinsichts der Größe nach demobwaltenden Verhältniß richten.
Anmerk. Bei 3—ckwöcheiitlichen Uebungen eines Armee-Corps rech-net man 2>. bis 3 Prvcent der ganzen Truppeninaffe.
tz. 12. Im gewöhnlichen Garnison-Verhältniß wird dieMedizin in den Lazareth - Apotheken oder Dispensir-Anstalten der Lazarethe zubereitet, wozu Chirurgen und Chi-rurgen - Gehülfen benutzt werden. Bei Friedensmärschen undManoeuvren wird die nöthige Medizin von den Truppen inMedizinkasten, worin zugleich die nöthigen Bandagen und chi-rurgischen Instrumente sind, mitgefühlt.
tz. 13. Bei der Aufnahme in ein Lazareth muß derKranke, nach dem im Anhange lbT//. r«ck 13. gegebenen Sche-ma, einen Lazarethschein, den sein Truppentheil (Kommando rc.)ausgestellt hat, abliefern. Dieser Schein wird vervollständigtbei der Entlassung aus dem Lazareth dem Reconvalescenten zurAbgabe an seinen Truppentheil übergeben werden. Ferner wirdein Schein von demjenigen, was der Kranke mitgebracht hat,ausgestellt, und dieser muß enthalten:
«) die Montirungsstücke,
L) die Armaturstücke,o) das Privat - Eigenthum.
§. 14. Die Verpflegung in dem Lazarethe wirdkostenfrei gewährt:
1) Allen im Dienst befindlichen Soldaten des stehenden Heeresund der Invaliden-Compagnien, allen Wehrmännern desStammes, und die des beurlaubten Standes, welche wäh-rend der Uebungszeit erkranken, und zwar vom Feldwebelund Wachtmeister incl. abwärts;