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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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3. Kapitel.

Die Krankenpflege in speciellen Fällen.

§. 23. Wenn Individuen, welche zur freien Lazarcth-Verpflegung berechtigt sind, an Orten erkranken, wo sich keinMilitair-Lazareth befindet, und nach dem ärztlichen Gutachtenohne Gefahr für ihre Gesundheit und ihr Leben nicht in dasnächste Militair-Lazareth transportirt werden können, so erfolgtihre Behandlung, im Fall eines im Orte fehlenden Militair-Arztes, durch einen Civil-Arzt. Von diesen sind aber nur diebesoldeten Physiker und gerichtlichen Wundärzte in dem Fallezur unentgeldlichen Kur verpflichtet, wenn sich der Kranke inihrem Wohnorte befindet, bei allen übrigen Fällen werden diegesetzlichen Kur- und regulativmäßigen Reisekosten, wie bei denübrigen Civil-Aerzten, aus der betreffenden Lazarethkasse ver-gütet, es sind aber alle desfallstgen Liquidationen vor der Zah-lung nach den jedesmaligen Taren zu prüfen und festzustellen.

tz. 24. Beurlaubte Wehrmänner, die ganz unvermö-gend sind und dies nachweisen, und wo der Arzt ihres Batail-lons zu weit entfernt ist, werden von dem Kreis-Physikus oderKreis-Chirurgus unentgeldlich behandelt, wenn sie in ihrerHeimath erkranken und die Kurkosten nicht zu zahlen im Standesind. In diesem Falle aber muß entweder der Kranke mit denbezeichneten ärztlichen Personen an einem Orte wohnen, odersich in die Wohnung des Arztes begeben, um sich dort den ärzt-lichen Rath zu holen.

Die Arzeneikosten sind aber von diesen Individuen selbstzu tragen, im Fall sie aber auch dies nicht im Stande sind,oder müssen sie die Hülfe eines anderen Arztes in Anspruchnehmen, so kann ihnen nur solche örtliche Unterstützung gewährtwerden, die ihnen in ihren bürgerlichen oder bäuerlichen Ver-hältnissen zusteht.

Die ärztliche Hülfe, welche der Landwehr-Bataillous-Arztaus diese Weise den Wehrmännern zukommen läßt, darf sich nurauf diese, und nicht auf deren Angehörige erstrecken, es sei denn,daß er zur Civilpraris berechtigt wäre.

Rescr. d. Kr.-Min. v, 6. Febr. 1820.

Jnstr. v. 10. Der. 1816. 4. §. 90.

tz. 25. Atteste, welche sich die Behörden über den Gc-sundheits-Zustand der Wehrmänner vom Kreis-Physikus oderKreis-Chirurgus ausstellen lassen, werden unentgeldlich verab-reicht.

Wenn Civil-Aerzte Soldaten, die sich auf dem Marschebefinden, über ihre Macschunsähigkeit Atteste ausstellen, so kön-nen sie, sobald diese Atteste im Hause ausgestellt werden, 10