Sgr., außerhalb aber außer 10 Sgr. noch die ihnen »ach derTare zustehende Entschädigung liquidiren.
Rescr. d. Min. d. geistl., Unt. - u. Med.-Ang. v. 21. Nvv. 1837.
§. 26. Reservisten, die auf dem Marsche in ihreHeimath erkranken, werden an Orten, wo ein Militair-Lazarethist, darin aufgenommen, und sind zu dem Ende dem kommandi-renden Officier zu überliefern, ist aber kein Militair-Lazarethvorhanden, so hat die Ortsobrigkeit für dessen Heilung und Ver-pflegung zu sorgen, wenn der Gesundheits-Zustand des Kran-ken seinen Transport in ein Militair-Lazareth nicht erlaubensollte. Die Erstattung der Kosten für Verpflegung und Medi-cin erfolgt aus den Medizin-Fonds. «^Transportkosten siehe
Abschn. 3. Th.)
Publ. d. Reg. zu Reichenbach v. 5. Mai 1819.
tz. 27. Wenn sich Unterofficicre (incl. Feldwebel, Wachtmeisterund Porte-epse-Fähnriche) — und Gemeine, die an der Syphi-lis leiden, heimlich den Civil-Aerzten anvertrauen, so sind dieseverpflichtet, jeden ihnen vorkommenden Fall dieser Art sogleichdem Kommando des betreffenden Truppentheils, oder auch demdabei angestellten Oberarzte ä/evr anzuzeigen. Dies ist
um so nothwendiger, da solche Krankheiten obne die nöthigeSpitalverpflegung, und ohne die nöthige Erleichterung imDienst, in der Regel nicht geheilt werden können, außerdem esaber der dienstliche Stand der Leute, sowie die polizeiliche Rück-sicht wegen Verbreitung syphilitischer Krankheiten durchaus er-fordert, daß die Vorgesetzten Kenntniß davon haben.
Rescr. d. Min. d. geistl., Unt. - u. Med.-Ang. v. 18. Nov. 1834.
§. 28. Wenn Soldaten außerhalb ihrer Garnisonorte ster-ben, so sind die Begräbnisse nach dem Etat der nächsten Mili-tair-Lazarethe anzuordnen, und darf nicht mehr an Kosten li-quidirt werden.
tz. 29. Im Bade zu Teplitz ist von Sr. Majestät demKönige Friedrich Wilhelm dem Dritten eine Bade-Einrichtungfür erkrankte Soldaten des Preußischen Heers gestiftet und miteinem Fond dotirt.
IM. Ueber Brod- und Marschverpflegung der nach Teplitz gehendenKranken sieh« 3. Theil V. Abschnitt §. 20. u. 37. a.l a.