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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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n) Es sind 144 Stellen vorhanden, welche einen Erziehungs-Beitrag von 60 Rthlr. jährlich zahlen. Hierzu sind dieSöhne der Capitains zweiter Classe, unbemittelter pensio-nirter Officierc, und wenn Vacanzen vorhanden sind, auchdie Söhne aktiver Officicre höherer Chargen, wenn es de-ren ökonomische Verhältnisse dringend erheischen, berechtigt. 'S) 216 Stellen geben einen Erziebungs-Beitrag von 100 Thlr.

Hierzu sind berechtigt die Söhne der Offnere vom Capi-tain erster Classe an aufwärts, sowie die Söhne pensionir- !ter höherer Officicre, die nicht ganz unbemittelt sind.

H Außerdem können noch 86 Halb - Pensionaire gegen einenermäßigten Pensionssatz von jährlich 160 Thlr. in die Pro-vinzial-Jnstitute und von 200 Rthlr. ins Haupt-Institut,und 86 Ganz-Pensionaire in den Provinzial-Instituten ge-gen 250 Rthlr., und im Hauptinsiitut gegen 300 Rthlr.jählicher Pension aufgenommen werden.

Hierzu sind die Söhne bemittelter Offnere, die der Re-giments-Commandeure und Generale, berechtigt. Die An-nahme der Pensionaire gegen Entrichtung der vollen Pen-sion bleibt dem Commandeur sämmtlicher Cadetten-Jnstituteüberlassen; Ausländer haben sich aber an die Gnade Sr.Majestät zu wenden.

Rescr. d. Kr.-Mi». o. 24. April 1838. d,

§. 11. Die Gesuche wegen dereinstiger Aufnahme in dasCadctten-Corps als etatsmäßige Zöglinge oder als Halb-Pcn-sionaire sind mit dem 8. Lebensjahre der Knaben dem Comman-deur sämmtlicher Cadetten-Jnstitute einzureichen, welcher diehierzu geeigneten Knaben, deren Väter als Offner im stehen-den Heere vorwurfsfrei gedient haben müssen, auf der Erpec-tantenliste notiren, und seine Vorschläge über ihre wirkliche An-nahme nach zurückgelegtem 11. Lebensjahre, sowie über ihreVertheilung in die verschiedenen Zahlungs-Kathegorien SeinerMajestät dem Könige zur Allerhöchsten Verfügung vorlegen wird,auf welche Weise auch die Versetzung in die eine oder andereZahlungs-Classe erfolgt. In der Regel erfolgt die Einberu-fung der Erpectanten nach dem Lebensalter.

Ebendas.

2. Die Waisenhäuser. ^

tz. 12. Das Königliche große Militair - Waisen-haus z'u Potsdam ist vom Könige Friedrich Wilhelm /. imJahre 1722 gestiftet, und hat die Bestimmung, verwaiste Un-teroffcier- und Soldatenkinder der ganzen preußischen Armeebeiderlei Geschlechts bis zu ihrer Einsegnung nach vollendetem14. Lebensjahre aufzunehmen. Die Knaben werden zu Hand-werkern vorbereitet, die Mädchen zu Dienstboten erzogen. Die