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Einkünfte haben es außerdem gestattet, zur Erziehung von ver-waisten Ofstcier-, Unterosficier- und Solvatenkinder» außerhalbWegegelder oder Unterstützungen zu gewähren, die für die Ofsi-cierkinder monatlich 2 — 3 Thaler, für die Kinder der Unter-offieiere und Gemeinen 10 Sgr. bis 1 Thaler monatlich be-tragen.
Außer den wirklichen Waisen werden auch, so lange esder Raum gestattet, Halbwaisen aufgenommen, deren Vaterim Dienst gestorben sind; überhaupt sind aber nur solche Kin-der aufzunehmen und zu unterstützen, welche während der Zeitgeboren wurden, wo ihre Vater noch dem Militairstande ange-hörten.
Das Institut, an dessen Spitze ein General-Major alsDirektor steht, zählt 450 Knaben und 250 Mädchen, derenAufnahme nach den im Anhange ///. /t 1. aufgestellten Grund-sätzen erfolgt. (In Rücksicht der Militairpflicht stehe erster Th./. Abschn. Kap. 4.)
tz. 13. Das Knaben-Erziehungs-Institut zu An-naburg bei Torgau ist ursprünglich 1738 vom KurfürstenFriedrich August von Sachsen gestiftet und ist gegenwärtig für500 Knaben bestimmt. Zur Aufnahme sind sowohl verwaiste,als auch solche Soldatenkinder berechtigt, wo Dürftigkeit derEltern vorherrschend ist. Die Aufnahme in diese Anstalt er-folgt nach den im Anhange ///. S. 2—4. aufgeführten Grund-sätzen.
Wen» gleich die Einrichtung militairisch ist, so werden dieKinder doch auch zu Handwerkern gebildet und zu diesem Endenach vollendetem 14. Lebensjahre, wo sie aus der Anstalt her-austreten, bei tüchtigen Handwerkern außerhalb in die Lehregegeben, da überhaupt der vorzüglichste Zweck dieses Institutsdie Vorbereitung zum künftigen bürgerlichen Leben ist. Dasmit der Anstalt verbundene musikalische Institut liefert derArmee gute Hautboisten, sowie das mathematische Zeich-neninstitut überhaupt zum Militairfach vorbereitet. — DieSchulabtheilung des Lehr-Jnfanterie-Bataillons erhält, K>wcites der Etat erlaubt, diejenigen Zöglinge der Anstalt, M das17. Jahr erreicht haben und sich zum Militair eigne», um zutüchtigen llntcrofficieren für die Armee ausgebildet zu werden.lJn Rücksicht auf die Militairpflichtigkeit siehe erster Theil- Abschnitt Kap. 4.).
In. besonderen Fällen können auch bei großer Armuth Of-ficierSsöhne, welche verfassungsmäßig nicht znr Ausnahme fähigsind, gegen eine jährliche Pension von 30 Thalern aufgenom-men werden.
An der Spitze der Anstalt steht ein Capitain als Direktor.