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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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abgelegt, wie von den mit ihnen gleich gestellten Civilbeamten(vergl. dritter Th. //. Abschn. 1. Kap. u. Abschn. l. Kap.);nur die bei der Intendantur Angestellten haben bei der Prü-fungs-Commission für anzustellende Intendantur-Beamte in Ber-lin ein besonderes Eramen abzulegen.

A.II. Abschnitt.

Besondere persönliche Verhältnisse der Wehrmännerund derjenigen Mannschaften, welche zur Contrvleder Landwehr gehören.

§. 1. In den vorhergehenden Theilen und Abschnittensind zwar im Allgemeinen alle Verhältnisse der Landwehr be-dacht, und selbst, wo es der Stoff zuließ, in einzelnen Kapitelnbehandelt worden, so, daß es keiner weiteren Erwähnung be-dürfte. wenn nicht das Specielle einzelner Verhältnisse hätteunberücksichtigt werden müssen, weil dieses nicht in die Bear-beitung des Ganzen hineinpaßte, dennoch aber, in Rücksichtdes Zweckes dieser Compilation, einen besonderen Platz erhal-ten mußte.

An merk. In besonderen Kapiteln ist der Landwehr getackt: imersten Theile, I Abschn. 3. Kap.: Dienstzeit: zweiter Theil,II. Abschn.: Organisation; dritter Theil, l. Abschn. 4. Kap.:Disciplin.; II. Abschn. 4 Kap.: Gerichtsbarkeit; III Abschn.: StaalS-biirter-Verhältniffe; VI. Abschn. 9. Kap.: Service; VIII. Abschn.2. 3. 4. Kap.: Pserdegestellung für die Landwehr; X. Abschn. 2.Kap: Krankenpflege.

§. 2. Es ist bei An- und Abmeldungen hinsichtS derWohnorts-Veränderungen nicht hinreichend, daß Wehrmännerund Reservisten dies schriftlich oder mündlich melden (zweiterTheil, //. Abschn. 3. Kap. und dritter Theil, /. Abschn. 4. Kap)),sondern sie müssen die geschehene An- oder Abmeldung auch ausihren Pässen von den Bezirks-Feldwebeln notiren lassest, weilsonst die Meldung als nicht erfolgt angenommen wird. Durcheine dritte Person darf solche Meldung nie geschehen. Land-wehr-Ofsicierc müssen, sobald sie ihren Wohnort verändern,dies der betreffenden Compagnie mittheilen und dem vorgesetztenBataillons-Commandeur schriftlich oder mündlich anzeigen, sowie auch, wenn sie den Bataillons-Bezirk ganz verlassen, beidem Commandeur des bezogenen Bezirks wieder anmelden.