8. 3. Da bei Gesuchen der Wehrmänner und Reservistendieselbe Form wie bei dem stehenden Heere zu beobachten ist,so geht daraus hervor, daß alle dienstlichen Anträge, welchenicht zuerst durch den, Bezirts-Feldwebel an den Compagnie-Führer gelangen, und von diesen erledigt oder hohem Orts ein-gereicht werden, nicht allein unberücksichtigt bleiben, sondernauch noch eine Bestrafung nach sich ziehen. Gesuche der Wehr-männer und Reservisten bei ihrem Compagnie-Führer könnensich aber nur lediglich auf ihre Militair-Berhältnisse beziehen,indem bei allen Gerichts-, Polizei- und Commnnal-Angelegen-helten, so lange sich die Wehrleute oder Reservisten im beur-laubten Berhältniß befinden, nur allein die betreffende Civil-Behörde zu entscheiden hat, und die Militair-Behörden daraufgar keinen Einfluß äußern können.
Bei Auswanderungsgesucheu (dritter Theil, 44^ Abschn.4. Kap.) ist für Landwehrmänner der Militair-Consens nichterforderlich, deshalb dergleichen Gesuche lediglich bei der Land-raths-Behörde zu formiren sind, und auch für Reservisten istder Militair-Consens nicht direkt, sondern durch die Civil-Be-hörden zu erwirken.
Jedes, der Controle der Landwehr unterworfene Indivi-duum muß sich übrigens bei allen Gesuchen und Anträgendurch den betreffenden Landwehr- oder Reserve-Paß ausweisenkönnen, weil es sonst zu gewärtigen hat, daß sein Gesuch un-berücksichtigt bleibt. Hierbei muß bemerkt werden, daß die Pässestets ordentlich und reinlich aufbewahrt werden müssen, nichtallein, damit er seine Gültigkeit und Brauchbarkeit nicht ver-liert, sondern weil der Mann dadurch zeigt, daß er seinen Standachtet und ehrt.
§. 4. Bei den Beschwerden gelten die für den Solda-ten der Linie vorgeschriebenen Grundsätze. Wenn daher einWehrmann rc. bei irgend einer Dienstverrichtung eine gerechteBeschwerde zu haben glaubt, so darf er dies in keiner Art äu-ßern, sondern er verrichtet erst seinen Dienst, und trägt danndurch seinen Korporalschaftssührer und Feldwebel seine Klagedem Compagnie-Führer, oder wenn sie gegen den selbst gerich-tet ist, dem ältesten Officier der Compagnie vor, der sie, inso-fern er dieselbe nicht allein abmachen kann, dem Bataillouö-Commandeur mittheilt. Auch hier darf der Soldat, wenn er sichnicht straffällig machen will, keine Behörde bei seiner Beschwer-deführung übergehen, es hat aber auch jeder Officier die Ver-pflichtung, sobald er die Beschwerde nicht erledigen oder abstellenkann, sie der höheren Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Schriftlich darf nie eine Beschwerde vom Wehrmannc oder' Reservisten angebracht werden; wenn mehrere Wehrmänner ein