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und dieselbe Beschwerde zu führe» haben, so dürfen höchstenszwei dieselbe vortragen, weil sie sich sonst straffällig machen.
Werden Beschwerden nngegründet geführt, so werden sienach dem Grade des Leichtsinnes oder der bösen Absicht bestraft.
§. 5. Da alle Reclamationen hinsichts der Befreiungvon der Uebung durch die landräthliche Behörde eingereicht wer-den sollen, so bleiben alle Gesuche dieser Art, welche direkt an dieMilitair-Vorgesehten gerichtet werden, unberücksichtigt, da diesenicht im Stande sind, ihre bürgerlichen Verhältnisse zu beurtheilen.Eben so wenig rann auf ärztliche Atteste vollständig Rücksichtgenommen werden, wenn solche nicht durch einen Kreis -Phy-sikers oder angestellten Kreis-Chirurgus ausgestellt werden unddeutlich und bestimmt das Uebel bezeichnen. — Nach den Be-stimmungen des Kr.-Min. vom 26. Febr. und 5. Juli 1831können im Frieden die einjährigen Freiwilligen von den großenLandwehrübungen befreit bleiben, wenn dies in Rücksicht ihrerwissenschaftlichen Ausbildung für nothwendig erscheint. Auchbei den gewöhnlichen Landwehrübungen kann diese Rücksicht ein-treten.
tz. 6. Alle Briefe der Wehrleute und Reservisten, welchean die Compagnie oder den Bezirks-Feldwebel gerichtet sind,müssen frankirt sein, und der Absender hat es sich im Unterlas-sungsfälle selbst zuzuschreiben, wenn solche Briefe nicht ange-nommen werden und dadurch Unannehmlichkeiten entstehen.
Bei An- und Abmeldungen gehen die Briefe frei, wennsie unter der Rubrik „Landwehc-Meldungssachen" undmit dem Ortssiegel versehen sind. Ortsbehörden dürfen solchenBriefen, nachdem sie sich von der Uebereinstimmung des Inhaltsmit der bezeichneten Rubrik überzeugt haben, nicht den Ver-schluß mit ihrem Dienstsiegel verweigern.
Bekanntmachung der Königl. Rer. ru Arnsberg v. 14. März 1838.(v. Kamptz An». H. 1. No. 61. pro 1838.)
§. 7. Landwehrleute und Reservisten, welche ausgewan-dert waren und wieder einwandern, treten in ihr früheres Ver-hältniß zurück. Wenn von einem Auswanderungs-Conscnsaber nach 4 Wochen bis 3 Monaten kein Gebrauch gemachtist, so wird er als erloschen betrachtet.
Rescr. d. Min. d. gun. v. 22. April 1837.
§. 8. Wehrleute und Reservisten, die auf längere Zeitverreisen oder wandern, und sich zu diesem Ende bei der Com-pagnie melden, sind gehalten, pünktlich zur festgesetzten Zeitwieder einzutreffen und sich anzumelden, weil sie sich sonst straf-fällig machen.
H. 9. Sollte ein Individuum, welches zur Controle derLandwehr gehört, aus Versehen oder sonst einer Ursache bei