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den Controle-Versammlungen vergessen, oder Übergängen werden,so hat dies nicht allein der AbtheilungSführer anzuzeigen, son-dern auch die betreffende Person hat sich selbst zu stellen und zumelden.
§. 10. Wie beim stehenden Heere wird jeder Wehrmanuund Reservist, sobald er sich im Dienst befindet, und nicht Un-terofficier, Vice-Unterofficier, Jäger, oder einjähriger Freiwilli-ger ist, mit Du angeredet.
ß. 11. Da jeder Soldat seine Waffen ,und Montirungs-stücke, welche er gebraucht, rein und im guten Zustande erhal-ten muß, so hat auch der Wehrmann die Pflicht, die Gewehre,welche er zum Scheibenschießen benutzt, nachher zu reinigen undzu putzen, und wenn durch die Einrichtungen einzelner Land-wehr-Bataillone das Putzen der Gewehre zur Erleichterung derbetreffenden Leute durch das Bataillon selbst erfolgt, so ist diesnicht als ein Gesetz von Seiten der Wehrmänner zu betrachtenund kann alle Tage wieder aufgehoben werden.
XILI. Abschnitt.
Das Vcrsorgungs - und Pensionswesen der Mili-tairpersoncn.
I. Kapitel.
Das VersorgungS- und PensionSwesen imAllgemeinen.
§. 1. Wenn Officiere, Unterofficiere und Soldaten, sowie Militairpersonen überhaupt durch einen eingetretenen man-gelhaften Gesundheitszustand verhindert werden, alle die ihnenobliegenden Dieustverpflichtungen ihrem ganzen Umfange nachzu erfüllen, so werden sie,- in Bezug auf ihren Stand, invalidegenannt. Sind solche Individuen nur zur Ertragung der Be-schwerden des Felddienstes nicht geignet, aber zum Garnison-dienst noch brauchbar, so werden sie Halb-Invaliden ge-nannt, sind sie aber auch hierzu nicht mehr tauglich, so nenntman sie Ganz-Invaliden.
Invalidität überhaupt zieht das Ausscheiden aus dem ste-henden Heere nach sich, jedoch hat der Staat insofern für ihreZukunft und Eristenz gesorgt, daß ihnen Pensionen, Gnaden-