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durch monatliche Gehalts-Abzüge erhalten wird, und zu derenBeitrittt keiner verpflichtet ist.
Diejenigen, welche noch nicht 5 Jahr den Beitrag gezahlt ha-ben, erhalten nur die Hälfte der festgesetzten Pension.
Die jährlichen Beiträge und Pensions-Zuschüsse betragen:
Für d. Brigadier und Oberst 59 Thlr. Beitrag u. 110 Thlr. Pension.
- - Major. 40 - - - 90 - -
- - Capitain 1. Klasse . 26 Thlr. 24 Sgr. - 80 - -
- - - II. - . 18 - - - - 70 -
- - Prem.-Lieutn. I. Klasse 10 - — - - 64 . -
- - . - II. - 1
- - Seronde-Lieutn. 1 7 . 8 - - 60 - -
3. Kapitel.
Die Pensionen für O ffi c i er s - W i t tw e n.
§. 17. Für die Wittwen der Officiere besteht seitdem Jahre 1792 eine besondere Militair-Wittwen-Kasse, anderen Spitze eine selbstständige Direktion unter der unmittelba-ren Aufsicht deö Kriegsministeriums steht.
H. 18. Jeder sich verheiratende Officier ist ver-pflichtet, mit einer Wittwen-Pensions-Versicherung, zwischen
50 und 500 Thlr. jährlicher Einnahme, der Anstalt beizutreten,und es wird nur unter der Bedingung des Beitritts zur So-cietät der Consens zur Verheirathung von Sr. Majestät gege-ben, wobei bemerkt werden muß, daß jede Officier-Wittwe nurauf die Pension Anspruch hat, welche ihr Mann versichert hat.Der Beitritt zur Militair-Wittwen-Kasse erfolgt jährlich in zweiTerminen, nämlich am 1. Januar u. 1. Juli, deßhalb hat je-der Neuvermählte sich zum nächsten Termine zum Beitritt zumelden, und dabei die Höhe der zu versichernden Pension an-zuzeigen. Außerdem ist der Taufschein des Mannes und derCopulationsschein beizufügen, so wie das Alter der Frau schrift-lich anzuzeigen, und nur in dem Falle, wo der Mann zwischen
51 und 61 Jahr alt ist, muß auch der Taufschein der Fraubeigefügt werden.
tz. 19. Die jährlich versicherte Pension ist zugleich alsAntrittsgeld in Courant einzuzahlen, so, daß wenn die Pen-sion 200 Thlr. betragen soll, auch 200 Thlr. als Antrittsgeldzu zahlen sind. Denjenigen, welche das Antrittsgeld nicht baarbezahlen wollen oder können, ist es gestattet, einen Wechsel indiesem Betrage auszustellen, den sie jährlich mit 4 Procent ver-zinsen. Stirbt der Mann vor der Frau, so wird das etwabaar eingezahlte Geld zurückgezahlt.