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8. 20. An Stempel sind.für den ausgestellten Wechsel zunehmen:
bei einem Kapital von 50 — 200 Thlr. von 5 Sgr.
- - - - 200- 400 - - lO -
- - - - 400 500 - - 15 -
Wird das Recognitions-Attest nicht auf den Wechsel selbst,
sondern besonders ausgefertigt, so ist ein Stempel von 15 Sgr.erforderlich.
tz. 21. Die Pensions-Beiträge, so wie die Zinsenfür etwa ausgestellte Wechsel, werden monatlich vom Gehaltein Abzug gebracht, und der Militair-Wittwen-Kasse überwiesen.
Die Pensions-Beiträge für Subaltern-Officiere betragenausnahmsweise, insofern nicht über 100 Thlr. versichert wor-den sind:
bei Männern von 20 — 30 Jahren incl, monatl. — Thlr. 20 Sgr.
- - - 31—40 - - - 1 - -
- 41—50 - - - 1-10-
- 51 -60 - - - 1 - 20 -
- - - 61 und darüber - — -
Sonst aber betragen die Beiträge von jedem Hundert:
bei Männern von 20 - 30 Jahren incl., monatl. 1 Thlr. — Sgr.
- - - 31 — 40 - - - 1 - 15 -
- . 41—50 - - - 2 - - -
- - - 51—60 - - - 2 - 15 -
- - - 61 und darüber - 3 - — -
Außerdem steht dem Ofstciere das Recht zu, mit jeder
wirklichen Gehalts-Erhöhung die versicherte Summe zu erhöhen.
8.22. Die beurlaubten Landwehr-Officiere, welchezugleich im Civildicnst angestellt sind, haben nach der Cabinets-Ordre vom 18. Oktober 1824 das Recht, der Civil- oder Mi-litair-Wittwen-Kasse beizutreten, und haben dieserhalb ihre Er-klärung derjenigen Behörde abzugeben, welche den Consens er-theilt.
8. 23. Unmittelbar nach dem Tode des Mannes gelangtdie Wittwe zur Hebung der Pension, vorausgesetzt, daßalle Einzahlungen, als Antrittsgeld, Beiträge und Zinsen, be-richtigt gewesen sind. Ist das Antrittsgeld nur mit einem Wech-sel eingezahlt, so gelangt die Wittwe erst in Verlauf eines Jah-res nach dem Tode ihres Mannes zur Pension, indem dieseim ersten Jahre für den nicht gezahlten Wechsel einbehaltenwird.
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