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4. Kapitel.
Der Gnadengehalt und die Versorgungen derUnterofficiere und Gemeinen.
tz. 24. Unterofficiere und Gemeine erhalten, wenn sie in-valide werden, keine eigentliche Pension, sondern einen soge-nannten Gnadengehalt; die Beurtheilung ihrer Invalidität hängtvon ihren Vorgesetzten und dem betreffenden Militair-Arzt, sowie von den darüber gegebenen Bestimmungen ab.
tz. 25. Der höchste Satz des Gnadengehalts fürgut und lange gediente Ganzinvaliden, deren Gesundheit durchden Dienst so geschwächt ist, daß sie keinen Nebendienst mehrzu erwerben im Stande sind, beträgt jährlich:
für einen Feldwebel oder Wachtmeister 64 Thlr.
- - Unterofficier.52 -
- - Gemeinen.34 -
Cab--Ordre v. 19. März 1834 »ä 8.
Invalide dagegen, die noch etwas rührig sind, erhaltenjährlich an Gnadengehalt:
der Feldwebel oder Wachtmeister monatlich 3 Thlr.
- Unterofficier monatlich ..... 2 -
- Gemeine - .1 -
Cab.-Ordre v. 14. März 1811 »ck 6.
Ganz- und Halbinvalide können gleich mit der gesetzlichenPension aus dem Dienste entlassen werden, ohne zu einem Re-serve-Bataillon, Halb-Invaliden-Sectiou oder Invaliden-Com-pagnie versetzt zu werden, vorausgesetzt, daß sie gut gedient,und sich moralisch gut betragen haben.
tz. 26. Zur Vermeidung von Mißverständnissen zwischenden Ansprüchen der Halb- und Ganzinvaliden ist bestimmt wor-den, daß künftig alle in Folge des Dienstes Ganzinvalide wer-dende Unterofficiere und Gemeine, erstere bei 6- und letzterebei 8 jähriger Dienstzeit, und alle nicht in Folge des DienstesGanzinvalide werdende Unterofficiere bei 12-, und Gemeine beiItijähriger Dienstzeit zum einfachen Gnadengehaltc berechtigtsind.
Cab.-Ordre v. 4. Mai 1838. Min. d. In», v. 29. Juni 1838.
§. 27. Die Versorgungen der Halbinvaliden können ent-weder durch Anstellungen bei den Reserve-Bataillonen, Halbin-validen-Sektion, Gensdarmerie, oder im Civil stattfinden, wäh-rend Ganzinvalide entweder nur bei den Invaliden-Compagnienoder auch im Civil angestellt werden.