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Die Versorgungs-Berechtigung in Folge der Dienstzeit istdurch die Cabinets-Ordre v. 7. Nov. 1835 von 8 auf 12Jahr festgesetzt. Die Stellen und Beschäftigungen, welche ancivil-versorgungs-berechtigte Militairs zu verleihen sind, werdenim 5. Kapitel genau aufgeführt.
h. 28. Invaliden erster und zweiter Klasse erhalten, wenndieselben ihre Entlassung aus dem Civildienst durch strafbaresBenehmen selbst verschulden, den ihnen gebührenden Gnadenge-halt (Min. d. Jnn. u. der Fin. v. 22. Juli 1838) unverkürztwieder und soll ihnen dasselbe aus den Civil-Fonds gewährtwerden, indem sie es nur verlieren, wenn sie dessen nach derCab.-Ordre v. 17. März 1829, v. 25. August 1835 und 6.Oct. 1837 für verlustig erklärt werden. — Es ist diesen, sowie den auf 6 Monat Probezeit und auf Wiedcrruf Angestell-ten, nach §. 2. des Pensions-Reglements für die Civil-Staats-diencr v. 30. April 1825 und nach der Cab.-Ordre vom 17.März 1829 zu gewähren:
1) den Invaliden, die zum Militair-Gnadengehalt anerkanntworden sind, den ihnen zuerkannten Gnadengchalt;
2) den Invaliden, die aus einem Jnvalidenhanse oder einerJnvalivcn-Compagnic znr Civilversorgnng übergegangen sind:
6 Thlr. 10 Sgr. monatlich für dienstthuende Feldwebeldes gedachten Instituts;
5 - 10 - für überzählige Feldwebel;
4 - 10 - für Nnterofficiere;
2 - 25 - für Gemeine;
3) den Invaliden, die mit den Civil-Versorgungsschein alsGanzinvalide entlassen sind, und die Versorgung in ihrerHeimath abwarten, und
4) die als Halbinvalide Versorgungsscheine haben, und bis zurAnstellung in den Halbinvaiiden-Sektions oder combinirteuReserve-Bataillons bleiben.
Hierzu sind auch diejenigen Halbinvaliden zu rechnen, dienach 20jähriger Dienstzeit neben der Berechtigung zur An-stellung bei Reserve-Bataillonen und Halbinvaliden-Sektio-nen auch den Anspruch aus den Civil-Versorgungsscheinhaben, und damit aus dem activen Militair geschieden sind.
Ferner gehören hierher alle mit Verzichtleistung aller an-dern Invaliden-Wohlthaten bei ihrer Entlassung mit demCivil-Versorgungsschein betheiligten Invaliden, welche nochnicht 20 Jahr gedient haben, aber zum Uebertritt in diecombinirteu Reserve-Bataillone und Halbinvaliden-Sectionenberechtigt sind.
Diese «</ 3 und 4 aufgeführten Individuen erhalten deneinfachen Gnadengchalt ihrer Charge, also:
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