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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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der Feldwebel monailich 3 Thlr.

- Unterofficier . ,. 2 -

- Gemeine . . . I -

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung uns Unteres-ficiere, welche nach 9 oder 12 Jahr Dienstzeit in die Civil-Au-stellnng übergingen.

5. Kapitel.

Diejenigen Stellen und Beschäftigungen, welcheausschließlich au civ'ilvcrsorgungsberechtigteMilitairs zu verleihen sind.

tz. 29. Die mit Civil-Versorgungsscheinen versehenen In-validen sind bei erwiesener Qualifikation zu allen Anstellungenim Civildienste berechtigt, insofern letztere nicht bestimmten Klas-sen versorgungsberechtigter Personen ausschließlich vorbehaltensind, als: die Forstversorgungenden versorguugsbercchtigtengelernten Jägern, die Anstellung bei der Gensdarmeric den12 Jahr gut gedienten'Unterofficieren.

An merk. Invalide des Zager-Corps, welche eine Fvrstversvrgungwegen zeitiger Privat-Verhältnisse, mit Vorbehalt einer künftigenAnstellung nicht annehme», sollen so lange als die jüngsten Ver-svrgungsverechtigten rangiren, bis sie sich bereit erklären, einenangebotenen Posten anzunehmen.

Rescr. d- Kr.-Min- u. Min. d. H. v. 14. Febr. 1840.

Corpsjäger, welche nach beendigter Dienstzeit mit der Verpflich-tung zum 20jährigen Dienst beurlaubt werden, oder Halbinvalidekönnen als Horsthilfsaufseher interimistisch angestellt oder vereidigtwerden, aber keine BeurlaubteRescr. v. Min. d. H. v. 13. März 1840.

tz. 30. In den Fällen, wo die versorgungsberechtigtcnInvaliden mit andern versorgungsberechtigten Militairs konkur-rlren, z. B. bei den Stellen ver Subaltern-Beamten zweiterKlasse, Kanzellisten, Hülfsschrciber w., haben die ersteren, beigleicher Qualifikation, den Boczug.

tz. 31. Nachfolgende Stellen bei den hohen Ministerien,bei den Central- und Provinziell-Behörden, bei den KöniglichenKreis- und Lokal-Behörden oder Verwaltungen, endlich bei denauf Kosten des Staats bestehenden kirchlichen Lehr-, Erzichnngs-,Kranken-, Kunst- und anderen Anstalten, dürfen mit Ausschlußaller anderen Bewerber, nur aus der Zahl der mit Civil-Vec-sorgungsscheinen versehenen Militair-Jnvaliden besetzt werden:Kastellane und Portiers in Königlichen Dienstgebäuden, Botcu-meister, Kanzlei-, Kassen-, Amts-, Gerichts-, Polizei- rc. Die-ner, Stcmplcr, Boten, Gewichtssetzcr, Ober- und Unteraufscher,