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Aufseher, AufwLrter, Nachtwächter, Wächter und Pförtner,Hausdiener, Lampenversorger, Ofeiihcizer und Hausknechte,Gefangen-, Kranken-, Kasernen- und andere Wärter, Pedelle,Küster und Organisten (insofern solche nicht zugleich öffentlicheLehrer sind), Kalkanten (Balgentreter), Todtengräber, Glöcknerund andere niedere Kirchendiener, Kornmesser, Schließer, Zucht-meister, Zuchtknechte und ähnliche Nnterbediente.
H. 32. Für jetzt sollen jedoch auch Freiwillige aus denletzten Feldzügen mit den versorgungsberechtigten Militair-Jn-validen zur Konkurrenz gelangen können.
Anmerk. Wen» Freiwillige aus den Feldzügen von 18^ auch nichtmit dem Civil-Versorguugsschein versehen sind. so dürfen sie den-noch bei den untern Stellen der erecutiven Polizei mit den anstel-lungsberechtigten neun Jahr gedienten Wachtmeisters, Feldwebelsund Unterofficieren konkurriren, weil tie, diesen letzteren einge-räumten Bersorgungsansprüche, die Rechte dieser Freiwilligen nichtbeeinträchtigen soll.
Cab.-Ordre v. lS. Juni 1829 u. 20. März 1834.
Rescr. b. Min. d. Jnn.. d. Kr. u. d. Zin. an die Regier, zuGumbinnen v. 31. Aug. 1835.
Freiwillige von 18sL haben gleiche Ansprüche auf Versorgung u.es kommt hierbei nicht in Betracht, ob sie, vermöge ihres Alters,schon zum Dienst verpflichtet waren oder nicht. Treten aber gleich-zeitig bei einer Anstellung zwei Bewerber in Konkurrenz, so hatderjenige von ihnen das Vorrecht, welcher noch nicht beim Eintrittim militairpflichtigen Alter stand.
Rescr. d. Min. d. Fnn, u. d. Für. v. 25. Zuni 1838.
Freiwillige der letzten Feldzüge, die sich nicht selbst equipirt ha-ben, dürfen dennoch gleich den versorgungsberechtigten Invalidenim Civildienst angestellt werden.
Rescr. d. Min. L. 3»«- v. 15. Der. 1838.
H. 33. Die vorher aufgestellten Grundsätze finden auf dieim Anhange k ///. «ck 14. verzeichneten, nur bei gewissen Be-hörden, Verwaltungen und Anstalten stehenden Untcrbedicntcnebenfalls Anwendung, insoweit dabei nicht etwas anderes be-merkt ist.
tz. 34. Die ausschließliche Annahme von versorgnngsbe-rechtigten Invaliden für die unter 3 und 5 angegebenen Dienst-leistungen findet statt, ohne Unterschied, ob dafür Stellen ausdem Etat stehen, und beziehungsweise temporär creirt werden,oder ob die Eutgeltung aus Remuncrations-, Dispositions- undähnlichen Fonds erfolgt; auch ist es gleich, ob die Unterbcdien-ten auf Lebenszeit oder auf Kündigung angestellt, oder ob sienur, mit Vorbehalt beliebiger Entlassung, gegen Lohn angenom-men werden.
tz. 35. Auch diejenigen Domaincnpächter und Rentbeam-tcn, Chanssecpächter, Amtsvorfteher und andere Königliche Be-amte, welche aus den ihnen ausgesetzten Averfional-Vergütn
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