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gungen für die Amts-Verwältungskosten, und respektive aus denDiensteinkommen die nöthigen Dienstleistungen der Amtsdiener,Erekutoren w. selbst zu beschaffen haben, dürfen dazu nur ver-sorgungsberechtigte Militair-Jnvaliden wählen und denselben inkeinem Falle weniger an Besoldung gewähren, als ihnen selbstzu, diesem Behuf aus Staatskassen vergütet wird. Sollten je-doch in einzelnen Fällen, wo zur Beschaffung jener Dienstlei-stung den Domainen-, Pacht- und Rcntbeamten rc. nur ganzgeringe Beträge ausgesetzt sind, oder von diesen Beamten ausden Aversioual-Vergütungen, und respektive dem Dicnsteinkom-men, nur ganz geringe, diesen Bezügen entsprechende Beträgegewährt werden können, dafür zu den Verrichtungen als Amts-diener rc. aus der Klasse der versorgungsberechtigten Militair-Jnvaliden keine geeigneten Individuen zu erlangen sein, so istjedesmal von der beabsichtigten, bis dahin, daß sich ein solchesIndividuum unter den Militair-Jnvaliden findet, erfolgten An-nahme einer, in dieser Art nicht berechtigten Person zu jenenVerrichtungen, von den respektive Domänen-, Packt- oder Rent-beamten, der vorgesetzten Behörde, (Regierung rc.) Anzeige zumachen, welche letztere alsdann vor der desfallsigen Genehmi-gung jedesmal zuvörderst zu prüfen hat, ob die Umstände wirk-lich eine solche Ausnahme von der Regel rechtfertigen.
A» merk. Schreiberstellen in den landräkhlichen Bureaux brauchennicht mit versoraungsberechtigten Militair-Jnvaliden besetzt zuwerden, da die Remuneration von 250 Thlr., welche der Landratherhält, für mehrere Schreiber verwandt wird.
Rescr. d. Mm. k. In. u. d. Kr. an d. Reg. v- Merseburg v. 5.Juni und 25. Nov. 1835.
§. 36. In dem Falle, wo vcrsorgungsbercchtigte Inva-liden, mit Vorbehalt beliebiger Entlassung, gegen Lohn ange-nommen werden, hat aber der Militair-Pensions-Fond, wennder Invalide entlassen wird, und dessen Entgeltung aus einemDiSposttions-, Remunerations- und ähnlichen Fonds erfolgte,den inzwischen etwa eingezogenen Militair-Gnadengehalt wiederzu übernehmen. Ein gleiches findet statt bei Entlassung derInvaliden, bei temporär ereilten Stellen.
§. 37. Für alle Communen, in welchen die Städteord-uung vom 19. Nov. 1808 oder die revidirte Städteordnungvom 17. März 183 l in Kraft ist, für die ständischen Institute,welche ganz oder theilweise aus Staatsfonds oder den Fondsjener Communen erhalten werden, gelten in Absicht auf die Jn-validen-Versorgung dieselben Vorschriften, welche für die Staats-behörde gegeben sind, dergestalt, daß sie ihre Unterbedientennach Analogie der vorstehenden Bestimmungen ebenfalls nur ausder Zahl der, mit dem Civil-Versorgungsschein versehenen In-validen wählen dürfen. In Ansehung derjenigen Communen,