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in welchen noch keine der beiden Städteordiiungen gilt, behältes für jetzt bei der Verfügung des hohen Ministeriums des In-nern dahin sein Bewenden, daß die Königlichen Regierungen,wo eine Einwirkung der Staatsbehörden auf die Anstellungder Communal-Beamten eintreten möchte, nach der Allerhöch-sten Deklaration vom 29. Mai 1820 (Gesetz-Samml. S. 79.)zu verfahren haben.
Anmerk. 1. Die Deklaration vom 29. Mai 1820 bestimmt, Laß dieMagistrate die Verpflichtung haben, zu den städtische» Unterbedien-ten-Stellen keine andern als versorgungSberechtigte Militair-Jn-validen zu wählen. Ebenso ist in der neuen Städteordnung vom17. März 1831 bestimmt, daß die Magistrate bei Anstellung derblos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Unterveamten diebestehenden und künftig zu erlassenden Verordnungen wegen derVersorgung der Invaliden zu befolgen haben, und alle Vorschrif-ten zu befolgen sind, welche für Königliche Behörden in Bezugauf Entlastung der auf Kündigung Eingestellten gelten.
Eirc.-Rescr. d- Min. d. Jnn. v. 29. Nov. 1836.
Anmerk. 2. Untcrofficiere, welch« sich durch ihre Anstellungs-Be-rechtigung durch das Zeugniß der Militärbehörde vollständig legi-timiren, können von den Communen in die geeigneten Aemter an-gestellt werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich überwiesen wor-den sind.
Circ.-Rescr. d. Min. d- Jnn. u. Kr. v. 21. Aug. 1836.
Anmerk. 3. Die Besetzung der Stadt-Sekretair-Stellen soll durchVersorgungs-Berechtigte erfolgen.
Rescr. d. Min. d. Jnn. v. 8. Jan. 1834.
Anmerk. 4. Bei Stellen, die eine höhere Bildung und eigenthüm-liche Geschäftsführung erfordern, aber keine Versorgungs-Berech-tigte unter den Bewerbern um solche Stellen vorhanden sind, sollsich an die Königliche Regierung gewandt werden. Ist auch hierkein Bersorgungs-Berechtigter auSzumitteln, so bleibt die Besetzungdem Magistrat überlassen. In einzelnen Fällen, in welchen wegenbesonderer örtlicher und persönlicher Verhältnisse eine Ausnahmemotivirl wird. pflegt dies auf den Antrag der Behörden von Sr.Majestät gestattet zu werden.
Rescr. d. Min. d. Jnn. v. 2S. Juli 1834.
§. 38. Bei der Annahme, Entlassung oder Pensio-nirung der Unterbedienten ständischer Institute, sie mögenvon ständischen oder Staatsbehörden verwaltet werden, kommendie für die Communen gegebenen Bestimmungen der Cab.-Ordrevom 25. Mai 1828 zur Anwendung.
Anmerk. Die Cab.-Ordre vom 2S. Mai >828 lautet-
Wenngleich die Städteordnung den Magistraten die Verbind-lichkeit auferlegt, ihre Unterbedienten auf Lebenszeit anzustellen,so will ich doch auf den Bericht des Staats-Ministerii vom 14.d. M. genehmigen, daß dieselben diejenigen ihrer Unterbedienten,welche blos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt, und immeraus versvrgungsberechtigten Militairpersönen zu wählen sind, nachAnalogie der Vorschrift der Negierungs-Instruktion vom 23. Okr.