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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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1817. §. 12. 2. auf Kündigung annehme» dürfen. Hieraus folgtaber von selbst, daß, wenn von der bedungenen Kündigung gegenOisicianten dieser Art Gebrauch gemacht werden soll, dies nur un-ter denselben Formen geschehen darf, welche die Geschäflsanweisungfür die Regierungen von, 31. Der. 1825 vorschreibt. Wird nunauf diesem Wege ei» im Communaldienste angestellter Versor-gungs-Berechtigter unter Genehmigung der Regierung wieder ent-lassen, so soll derselbe, dafern er sich zwar nicht durch Vergehun-gen der Invaliden-Beneficien verlustig gemacht, jedoch durch man-gelhafte Besorgung des Dienstes die Entlassung selbst veranlaßthat, in den Zustand, in welchem er vor dem Dienstantritte war, inBeziehung auf die früher genossene Pension zurücktreten. Wasaber den Versorgungsschein anlangt, so soll in jedem Fall entschie-den werden, ob die mangelhafte Oienstführung des Entlassenen inTrägheit oder andern tadelnswürdigen Eigenschaften, oder darinihren Grund habe, daß der dem Entlassenen aufgetragene Dienstseinen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nicht angemessen ge-wesen, und derselbe daher an den bemerkten Mangeln ohne Schuldist. Nur in dem letzten Falle ist dem Invalide» der Versorgungs-schein zurück zu geben und auf seine Anstellung in einer besser fürihn geeigneten Stelle Bedacht zu nehmen. Bei unverschuldetergänzlicher Dienstunfähigkeit treten die Vorschriften des Pensions-Regulativs von, 30. April 1825. §. 2. ei». Alle nach obigen Vor-schriften an versorgungsberechtigte Militairpersonen nach ihrerEntlassung aus dem Communaldienste zu leistenden Zahlungen sol-len auf den Pensions-Aussterbe-Fond übernommen werden,v. Kamptz Ann. H. 2. No. 73 xro 1828.

Pensions - Regulativ vom 30. April 1825. tz. 2.lautet:

§. 2. Dieses Reglement findet also keine Anwendung aufAmts-Verbindungen, deren Dauer durch die Natur des Geschäftsoder durch ausdrückliche Bestimmung auf eine bestimmte Zeit ein-geschränkt, oder an den Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündi-gung bedingt ist Wenn jedoch dergleichen Stellen versorgungs-berechtigten Militairpersonen übertragen werden, so soll ihnen dieMilitair-Pension, welche sie etwa vor dieser Uebertragung bezogenhaben, insofern ihre Entlassung während der hiermit allgemein auf6 Monat festgesetzten Probe erfolgt, aus dem Militair-Pensions-Fvnb wieder gewährt werden, wenn sie aber später aus solchenwiderruflichen Civilstellen ausscheiden, so hat ihnen der Civil-Pen-sions-Fond jeden Falls dasjenige zu gewahren, was ihnen nach ih-rem Militair-Verhältniß zusteht, sie können auch nach Umständenzu einer höheren Pensions-Bewilligung nach Maßgabe des gegen-wärtigen Reglements in Borschlag gebracht werden.

§. 39. In allen vorerwähnten Fällen der Anstellung oderBeschäftigung versorgungsberechtigter Invaliden werden diesel-ben hinsichtlich der Einziehung oder Belastung des Gnaden-gehalts (Wartegeldes) nach den hohen Staatsministerial-Be-schlüssen vom 27. Dec. 1826 und 9. März 1831 behandelt.

Wenn der Invalide aber nicht in einer auf dem Verwal-tungs-Etat stehenden Stelle vorübergehend oder zur einstweili-gen außerordentlichen Hülfsleistüng, sei es gegen Remunera-tion, Diäten oder eine andere Vergütung, «löge sie Namen ha-