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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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be», wie sie wolle, so bleibt et während der ersten 6 Monaie,oder wenn die vorübergehende Beschäftigung nicht 6 Monatedauert, im unverkürzten Fortgenusse seines Militair-Gnadenge-halts, dagegen kommt vom Isten des siebenten Monates an derStaatsbeschluß vom 27. Dec. 1826. L. ohne Ausnahme zurAnwendung.

Rescr. d. Min. d. In» v. 12. Okt. 1837.

An merk. I. Im Staatsministerial-Erlasse vom 27. Der. 1826 istbestimmt worden, daß bei dem im Civil angestellten invaliden Un-ter-Chirurgen, Feldwebel. Wachtmeister, Uitterofficier und Gemeinender Gnadcngehalt (Wartegeld) eingezogen wird, wenn «in Inva-lide dieser Chargen definitiv, interimistisch, versuchsweise oder <nffKündigung im Staats- oder Communal-Dienste angestellt wird.

Wenn ihr Einkommen nach Abzug des darunter mit begriffe-nen Betrages zu Ausgaben für Oienstbedürfnisse nicht den Satz:n. von 50 Thalern bei dem Gemeinen,

6. von 72 Thalern bei dem Unterofficier,e. von 100 Thalern bei dem Unter-Chirurgus, Feldwebel undWachtmeister

erreicht, alsdann bis zur Erfüllung dieser resxektiven Sätze dasMilitair-Gnadenqehalt zum Theil fort gewährt, oder auch ganzbelassen werden kann.

Um für die Anwendung dieser letzteren Bestimmung auch hin-sichtlich solcher Stellen einen festen Anhalt ZU haben, deren Ein-kommen in ungewissen Hebungen an Erccutivns-Gebühren, Tan-tiemen rc. besteht, ist Nachstehendes durch das Staats-Miuisteriumam 9. März 1831 festgesetzt worden.

1) Wenn ein Invalide aus dem Stande der Unterofficier« undGemeinen eine Civilstelle erhält, deren Einkommen ganz odertheilweise in ungewissen Hebungen an Erecutions - Gebühren,.Tantiemen rc. besteht, so wird die Einnahme des Vorgängersim Dienste nach einer Fraktion aus den letzten drei Fahren,bei Bestimmung des nach der Vorschrift vom 27. Dec. 1826 ausdem Gnadengehalte etwa zu leistenden Zuschusses, zum Grundegelegt, und darnach der Zuschuß für die nächsten drei Jahre. normirt.

2i Sind diese drei Jahre abgelaufen, so wird die in denselbenstattgehabte Oiensteinnahme von Steuern zur Fraktion gezogen,und darnach der Zuschuß für die nächsten drei Jahre regulirt.In derselben Art geschieht später von drei zu drei Jahre» dieErmittelung des Einkommens und die Feststellung des Zuschusses.3> Bei der Berechnung dieser ungewissen Hebungen werden da, womit der Stelle im Allgemeinen ein baarer Aufwand an Reise-und Zehrungskosten verbunden ist, für diese vorweg 50 Procentdes ermittelten unfirirlen Einkommens, und wenn Las Dienst-einkommen ganz in uufixirten Hebungen besteht, 'und nach derFraktion nicht 12 Thlr. monatlich beträgt, als Minimum 6Thaler monatlich in Abzug gebracht.

4) In denjenigen Fällen, wo die Ermittelung des Einkommensnach der bestehenden Dienstordnung nicht ausführbar ist, wirdein Attest der vorgesetzten Behörde über den ungefähren Be-trag der stattgehabten Hebungen supplirt, und für die Fraktionbenutzt.