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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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An merk. 2., — den Probedienst betreffend.

1) der Probedienst ist im Interesse der Staatsverwaltung bei al-len denjenigen Kathegorien subalterner Staatsämter für erfor-derlich zu erachten, deren Besetzung rückstchtlich der an die Qua-lification und die Persönlichkeit des Anzustellenden zu machen-den Anforderungen eine besondere Vorsicht und Aufmerksam-keit erheischt, und zwar-.

bei allen Beamte,istellen, welche die Qualification zu Rech-nungs-, Kanzlei- und andern nicht blos mechanischen Arbei-ten erfordern,

bei allen Stellen, welche dem Dienst der exekutiven Polizei an-gehören,

« bei sämmtlichen Beamten-Stellen in Straf- und Befferungs-Anstallen,

bei den Anstellungen in der Postverwaltung, der Gensd'arme-ris, der Steuer-, Forst- und Domainen-Verwaltung, beiden Chaussee-Aufsehern und Wegewärtern ,c.

Dagegen ist

2) der Probedienst bei denjenigen Stellen nicht für ganz nothwen-dig zu erachten, und daher künftig zu unterlassen, wobei es aufbloS mechanische Dienstverrichtungen ankommt, z. B. Botenstel-len rc-, jedoch mit Ausnahme der Botenstellen bei der Forst-und Domainen-Verwaltung, wo hier und da mit den eigent-lichen Botenverrichtungen noch andere, als blos mechanischeGeschäfte, namentlich die Ausführung von Cxecutionen verbun-den sind.

3) Ist der Probedienst auch bei allen den Communal-Aemtern zugestatten, welche nicht unter dem Vorbehalte der Kündigung,sondern für die Lebenszeit des Anzustellenden zu besetzen sind.

Durch die Anordnung zu all 2) wird nach der allgemeinenVorschrift, nach welcher die bort bezeichneten Posten nur auf Kün-digung besetzt werden sollen, nicht geändert. Da aber nunmehr,wenn die Kündigung eintritt, die Wiederoerleihung der früherenMilitairpension (soweit der Angestellte den Anspruch darauf nichtdurch eigentliche Verbrechen verwirkt hat (siehe Cab.-Ordre vom17. März 1829 und Circular-Verfügung vom 17. Febr. 1831), je-desmal für Rechnung des betheiligten Civil-Pensionsfonds erfol-gen muß, so wird der Königlichen Regierung empfohlen, sich vorder Conferirung solcher Stellen durch genaue Prüfung der vonden Berechtigten beizubringenden Atteste, oder durch einstweiligeBeschäftigung des Bewerbers in ähnlichen als den ihm zunächst zuübertragenden Funktionen über dessen Tüchtigkeit erst Gewißheitzu verschaffen.

Uebrigens unterliegt es keinem Bedenken, Laß auch bei ande-ren Verwaltungszweigen,, als bei der oben beispielsweise angege-benen Domainen- und Forst-Verwaltung, solche Botenstellen, de-ren Inhaber zu Abgaben-Exekutionen verwendet werden, erst aufProbe besetzt werden können.

Rescr. d. Min. d. Jnn. u. d. Fin. v. 23. Jan. 1837.