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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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des Soldatenstandes, bei welcher körperliche Züchtigung stattfindet, und außerdem nach Befinden der verübten Gewalt undder zugleich begangenen Insubordination gegen die erhaltenenBefehle, mit mehrjähriger Festungsstrafe, welche selbst bis zumTodtschießen geschärft werden kann, bestraft. Besonders solldiese Schürfung, wenn die Plünderung oder Gelderpressung imKomplott geschehen ist, gegen den Anführer des letztem statt-finden.

Art. 13. Vom Zapfenstreiche bis zur Reveille muß jederSoldat in seinem Quartiere sein, wenn er nicht im Dienste sichbefindet oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten hat,sich anderwärts aufzuhalten. Außer diesen Fällen wird die Ent-fernung aus dem Quartiere mit vierzehntägigem bis sechs-wöchentlichem mittlern Arreste bestraft, und dieser nach Befindenund besonders dann bis zu strengem Arreste geschärft, wenn derSoldat bei seinem Ausbleiben die Absicht, ein anderes Verbre-chen auszuüben, gehabt hat.

Art. 14. Keine Schildwache darf ohne Erlaubniß oderBefehl des wachthabenden Officiers oder Unterofsiciers über dieihr vorgeschriebene Entfernung von ihrem Posten gehen, sichniedersetzen, niederlegen, Taback rauchen oder gar schlafen, beiStrafe sechswvchentltchen strengen Arrestes.

Zu Kriegszeitcn aber, und wenn sonst daher Gefahr ent-standen, wird diese Strafe in sechsmonatliche bis zwei- undmehrjährige Festungsstrafe verwandelt, auch nach Befinden derErheblichkeit der vorhandenen oder zu besorgen gewesenen Ge-fahr, bis zum Todtschießen erhöhet. Uebcrhaupt ist jedes voneiner Schildwache begangene Verbrechen doppelt so hart zu be-strafen, als sonst in diesen Artikeln verordnet ist.

Art. 15. Beim Marsch und Kommando darf jeder Sol-dat auf dem ihm angewiesenen Platze bleiben, und sich beiStrafe eines vierzehntägigen strengen Arrestes nicht davon ent-fernen. Wenn er seinen Platz verläßt, und in der Entfer-nung einer Viertelstunde davon ohne Urlaub oder andere zu be-weisende Entschuldigungsgründe.betroffen wird, so ist er als einDeserteur zu bestrafen.

Art. 16. Der Soldat, der vor dem Feinde, bei welcherGelegenheit es sei, zuerst die Flucht boshafter Weise nimmt,kann ohne Umstände erschossen werden, und gleiche Strafe trifftihn, wenn solches nicht gleich auf frischer That geschehen seinsollte. Wer aus einer Schlacht oder einem Gefechte sich weg-schleicht, beim Verfolgen des Feindes nachlässig zurückbleibtoder beim Rückzüge sein Gewehr wegwirft, wird mit Versetzungin die zweite Classe des Soldatenstaudeö und mit zwei- bisdreijähriger Festungsstrafe bestraft.

Art. 17. Hierbei soll auf den Vorwand des Soldaten,