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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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daß er marode oder entkräftet sei, keine Rücksicht genommenwerden, da dergleichen verstellte oder eingebildete Entkräftungnur zu oft als Deckmantel der Feigbeit benutzt wird; vielmehrfindet der Soldat, der vor dem Feinde steht, nur in einer der-maßen schweren Krankheit oder gänzlichen Entkräftung Ent-schuldigung, welche auf vorherige, seinem Vorgesetzten davon ge-machte Anzeige, von dem Regiments - oder Bataillons-ChirurguSsogleich als ein triftiges Hinderniß, ihn vvm Dienste zu ent-fernen, anerkannt wird.

Art. 18. Wer zum Feinde übergeht und demnächst mitdem Gewehre in der Hand gegen Sr. Königl. Majestät Trup-pen betroffen wird, soll mit Todtschießen bestraft werden. Werim Kriege oder aus einer belagerten Festung von seinem Postendesertirt, hat den Strang verwirkt; außer diesem Falle aberwird Desertion zu Kriegszeiten mit Versetzung in diejenigeClasse, bei welcher körperliche Züchtigung stattfindet, und mitsechs- bis zehnjähriger Festungsstrafe bestraft. In Friedens-zeiten wird der Deserteur zum ersten Male mit einjähriger Fe-stungsstrafe und mit Versetzung in die oben erwähnte Classe,zum zweiten Male mit dreijähriger Festungsstrafe, zum drittenMale aber mir Ausstoßung aus dem Soldatenstande und mitlebenswierigcr Festungsstrafe bestraft, und ist übrigens für einenDeserteur jeder Soldat zu halten, welcher in der Absicht zu ent-weichen außerhalb der Mauern oder dem Bezirke seiner Garni-son ergriffen oder befunden wird.

Art. 19. Der Anführer eines aus drei oder mehrerenPersonen bestehenden Desertions-Complotts wird, wenn die De-sertion nach der Bestimmung des 18. Kriegs-Artikels erfolgtist, im Kriege mit dem Strange, zu Friedenszcitcn mit Ver-setzung in die zweite Classe des Solbatenstandes und mit zehn-jähriger Festungsstrafe bestraft. Wer sonst einen andern zurDesertion verleitet, soll doppelt so hart als der Verleitete be-straft werden. Wer aber außerdem ein Desertions-Vorhabenerfährt, und solches seinem Vorgesetzten anzuzeigen unterläßt,wird nach Bewandtniß der Umstände mit sechswöchentlichemstrengen Arreste bis zu sechsmonatlicher Festungsstrafe bestraft.

Art. 20. Außer diesen Strafen der Desertion wird dieDienstzeit des desertirten Soldaten, je nachdem derselbe zum er-sten oder zweiten Male desertirt ist, auf vier bis zehn Jahreverlängert; auch verliert er das National-Militair-Abzeichen,welches ihm nur auf nachherige beglaubigte Besserung wieder-um beigelegt werden kann.

Art. 21. Wenn ein Deserteur sich wieder anwerben läßt,und sich einen falschen Namen giebt, so soll seine durch dieDesertion verwirkte Strafe durch Verlängerung geschärft werden.

Art. 22. Wenn ein Soldat bei seiner Anwerbung oder