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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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384
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Vereidigung verschwiegen hat, daß er gestäubt oder gebrand-markt gewesen, und solches nachher ausgeforscht wird, so wirder mit lebenswieriger Festungsstrafe bestraft.

Art. 23. Die Namen derjenigen Deserteurs, deren mannicht habhaft werden kann, werden an den Galgen geheftet undihr Vermögen wird zum Besten der General-Invaliden-Casseconfiscirt.

Art. 24. Wer sich durch Verstümmelung seines Körperszum Kriegsdienste untüchtig gemacht hat, soll, wenn er dieseAbsicht nicht vollständig erreicht hat, dennoch eingestellt undmit sechswöchentlichem strengen Arreste bis dreimonatlicher Fe-stungsstrafe und Verlust des National-Militair-Abzeichens, wenner aber dadurch wirklich zum Dienst untüchtig geworden, mitein- bis dreijähriger Festungsstrafe bestraft, und außerdem fürunfähig erklärt werden, je im Dienste des Staats angestellt zuwerden, oder in demselben ein Grundstück oder das Bürgerrechtzu erwerben. Gleiche Strafen treffen diejenigen, welche vorihrer Einstellung in den Militärdienst sich demselben durchEntweichung oder andere hinterlistige Handlungen entziehen.Kann man solcher nicht habhaft werden, so wird ihr Vermögenzur General-Jnvaliden-Casse eingezogen.

Art. 25. Wer einen Arrestanten vorsätzlich laufen läßt,oder einen Verbrecher verhehlt oder fortschafft, wird nach Ver-hältniß der Ursache, aus welcher der Arrestant verhaftet war,und des verübten Verbrechens mit vier- bis sechswöchentlichemstrengen Arreste bis zu einjähriger Festungsstrafe bestraft.

Ist der entlaufene Arrestant oder der verhehlte oder fort-geschaffte Verbrecher eines Haupt-Verbrechens oder gar desHochverraths oder der Landes-Verrätherei schuldig, und diesesdem Durchhelfer bekannt gewesen, so muß seine Strafe bis- zumehrjähriger Festungöstrafe, ja selbst bis zum Tode, geschärftwerden.

Ist der Arrestant durch Fahrlässigkeit des Soldaten ent-sprungen, so findet eine außerordentliche Strafe statt, welchenach Bewandtniß des Grades der Fahrlässigkeit und des durchdie Entweichung des Arrestanten gestifteten oder davon zu be-sorgenden Schadens in mehrtägigem bis sechswöchentlichem Ar-reste bestehet, und, besonders wenn der entwichene Arrestant desHochverraths oder der Landes-Verrätherei oder anderer schwe-rer Verbrechen angeschuldigt war, bis zu zwei- und mehrjähri-ger Festungsstrafe ausgedehnt werden kann.

Art. 26. Der Soldat, welcher seine Waffen und Mon-tirunbsstücke muthwilliger Weise verdirbt, versetzt, verkauft oderverspielt, hat achttägigen bis sechswöchentlichen strengen Arrestverwirkt.