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Art. 27. Ebenso wird derjenige bestraft, der ohne Ein-willigung seines kommandirenden OfflcierS Schulden macht, unddiese Strafe wird bis zu drei- bis sechsmonatlicher Festungs-strafe geschärft, wenn die Schulden aus Hang zur Lndcrlichkeitoder zur Beförderung eines anderen Verbrechens gemacht wor-den sind.
Art. 28. Trunkenheit im Dienste soll mit vierzehntägi-gem bis sechswöchentlichem strengem Arreste bestraft werden.
Art. 29. Kein Soldat darf ohne Vorwissen und Bewil-ligung seines Compagnie-ChefS sich mit einem Frauenzimmerehelich verloben, noch weniger ohne erhaltenen Trauschein dieEhe durch Trauung vollziehen. Wenn er solches dennoch thut,so soll er mit dreimonatlicher FestnngSstrafe bestraft, auch dasVerlobniß oder die Ehe als nichtig erklärt und aufgehoben wer-den, wenn auch daS Eheversprechen eidlich geschehen, oder daSFrauenzimmer mit Bezug auf dasselbe geschwängert sein sollte.
//. Bei gemeinen Verbrechen.
Art. 30. Gemeine Verbrechen der Soldaten, d. i. Ueber-schrcitnngen solcher Strafgesetze, welche mit ihren Dienstpflichtennicht in unmittelbarer Beziehung stehen, werden nach den all-gemeinen Landcögesetzen bestraft, und dabei nur solche Verschie-denheiten angewendet, als durch die Verhältnisse des Soldaten-standes nothwendig gemacht werden. Der Soldat hat sich da-her nach den allgemeinen Landesgesetzen zu achten, von welchenhier nur ein Auözug, besonders mit Rücksicht auf die bemerk-ten Verschiedenheiten, angegeben werden kaun.
Art. 31. Diese Verschiedenheiten bestehen im Allgemeinendarin, daß in der Regel gegen den Soldaten keine Geldstrafenund eben so wenig, bevor er in die zweite Classe versetzt wor-den, körperliche Züchtigungen, desgleichen Zuchthausstrafen, an-gewendet werden dürfen.
Art. 32. Störung des öffentlichen Gottesdienstes wirdmit sechswöchentlichem strengen Arreste bis zu anderthalbjähri-ger Festungsstrafe bestraft.
Art. 33. Verfertigung falscher Münzen wird nach Ver-schiedenheit der Fälle und der Größe des beabsichtigten oderangerichteten Schadens mit Versetzung in die zweite Classe desColdatcnstandes, und bei derselben mit Züchtigung durch Stock-schläge und mit zweijähriger bis lebenSwicrigcr Fcstungsstrafe,wissentliches Ausgeben falscher Münzen aber mit achttägigembis sechswöchentlichem strengen Arreste bestraft. Wer guteMünzen beschneidet, abfeilt, oder sonst verringert, hat die ebenerwähnte Versetzung und außerdem zwei- bis vierjährige Fe-stnngsstrafe verwirkt.
Art. 34. Schlägereien und körperliche Verletzungen wcr-». Seelhorst, Heerw. 2a