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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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386
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den mit mehrtägigem bis scchSwöchentlichem, allenfalls strengenVlrrestc und nach Befinden der Schwere der zugefügten Beschä-digungen und der erfolgten oder nicht erfolgten völligen Wie-derherstellung des Beschädigten mit zweimonatlicher bis zchn-iälwiger Festungsstrafe bestraft.

Art. 3ü. Die Nothwehr gereicht zwar dem Soldaten,welcher angefallen worden, zur Entschuldigung, insofern er inwirklicher Gefahr, verwundet oder gctödtet zu werden, sich be-funden hat; er muß aber von seiner Seite zu solcher Gefahrkeine Veranlassung gegeben haben; auch muß das zur Abwen-dung des Schadens gewählte Mittel mit dem Schaden selbst,welcher durch die Nothwehr abgewendet werden soll, im Ver-hältnisse stehen.

Art. 36. Vorsätzlicher Todtschlag wird mit der Strafedes Schwerdtcs bestraft, und diese findet in der Regel in jedemFalle statt, wo ein Soldat die Absicht zu beschädigen durchsolche Handlungen ausführt, von welchen der Tod des Beschä-digten nach dem Laufe der Natur eine nothwendige Folge ge-wesen ist.

Art. 37. Wer mit vorher überlegtem Vorsätze, zu todten,einen Todtschlag wirklich verübt, wird als ein Mörder nachBewandtniß der obwaltenden Umstände und des Verhältnissesder ermordeten Person mit der Strafe des Rades von obenherab oder von unten heraus, auch mit Flechten des Körpersauf das Rad bestraft. Bei Vergiftungen wird die durch dieThat an sich verwirkte Todesstrafe durch Schleifung auf denRichtplatz geschärft.

' Art. 38. Wer sich selbst das Leben nimmt, um sich einerdurch grobe Verbrechen verwirkten Strafe zu entziehen, wirdnach Befinden deö Gerichts auf dem Richtplatze verscharrt. Istbereits ein Strafurtheil wider ihn ergangen, so wird solches, soweit es möglich und zur Abschreckung Anderer dienlich ist, andem todten Körper vollzogen.

Art. 39. Gewaltsame Schändung eines Frauenzimmerswird mit sechs- bis achtjähriger, und wenn das Frauenzimmernoch nicht zwölf Jahre alt ist, mit acht- bis zehnjähriger Fe-stungsstrafe bestraft., Auch werden diese Strafen verlängert,und bis zur Strafe des Schwerdtes geschärft, wenn die Ge-schändete durch die an ihr verübte Gewalt Schaden an ihrerGesundheit gelitten hat, oder gar ihr Tod dadurch veranlaßtworden ist.

Art. 4V. Blutschande wird mit ein- bis fünfjähriger undSodomiterei und andere dergleichen unnatürliche Sünden mitein- bis mehrjähriger Festungsstrafe belegt.

Art. 4ll. Wer eine bereits verehelichte Person wissentlichheirathet, oder vor Trennung seiner eigenen Ehe wissentlich eine