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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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andere vollziehet, hat sechsmonatliche bis dreijährige Festungs-strafe zn erwarten.

Art. 42. Ehebruch wird auf Antrag des beleidigten Ehe-gatten mit sechswöchentlichem mittlern Arreste bis zu einjähri-ger Festungsstrafe belegt.

Art. 43. Dicbstahl ohne erschwerende Umstände wird, jenachdem er bis 5 Thaler oder mehr beträgt, zum ersten Malmit achttägigem bis vierwochentlichem strengen Arreste, odermit vierwvchentlicher bis zweijähriger Festungsstrgfe, und zu-gleich mit Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandesbestraft.

Wird der Soldat zum zweitenmale wegen eines dergleichenDiebstahls zur Untersuchung gezogen und desselben überfuhrt,so wird er mit Züchtigung durch Stockschläge und mit achr-wöchentlicher bis vierjähriger Festungsstrafe bestraft. Stiehlt erzum dritte» Male, so wird er mit geschärfter Züchtigung durchStockhiebe und mit Fcstungsstrafe so lange bestraft, bis er sichbessert und hinlänglich nachweiset, wie er künftig seinen ehrli-chen Unterhalt werde verdienen können, auch soll ein solchesunwürdiges Mitglied gänzlich aus dem Soldatenstande ausge-floßen, zugleich aber für unfähig erklärt werden, je das Bür-gerrecht oder den Besitz eines Grundstücks in den KöniglichenStaaten zu erwerben.

Art. 44. Diebstahl unter erschwerenden Umständen, zuwelchem größere Haus-Diebstähle, Diebstähle an Sachen, dienicht unter genauer Aufsicht gehalten werden können, mithinauch Diebstählc au Sachen der Kameraden, desgleichen Dieb-stähle, die an Kirchen, milden Stiftungen, Königlichen Kassen,Montirnngö-Kammern, Posten u. s. w. verübt werden, auchDiebstähle zur Nachtzeit gehören, wird dem zweiten, und nachBefinden dem dritten Dicbstahle ohne erschwerende Umständegleich bestraft.

Art. 4 5. Gewaltsamer Diebstahl, das ist derjenige, derdurch gefährliches Einsteigen oder Erbrechen, oder durch Oeff-nung verschlossener Behältnisse, oder durch Einschleichen in dieHäuser zur Nachtzeit verübt worden, wird mit Versetzung indie zweite Classe des Soldatcnstandcs, körperlicher Züchtigungdurch Stockhiebe, und auf ein bis acht Jahre verhältnismäßigzu bestimmender Festnngsstrafe bestraft. Im Wiederholungsfällewird derjenige, der einen gewaltsamen Diebstahl begangen hat,mit geschärfter Züchtigung, zehnjähriger bis lebcnswieriger Fe-stnngsstrafe, Ausstoßung aus dem Soldatenstande und Unfähig-keit zum Erwerbe des Bürgerrechts und zum Besitze einesGrundstücks, bestraft.

Art. 46. Eine gleiche als die zuletzt erwähnte Bestrafungtrifft den Räuber, das ist denjenigen, der mit Gewalt an Men-

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