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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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schen oder unter Androhung gefährlicher Behandlung, einenDiebstahl verübt hat, und diese Strafe wird bis zu lebenswic-riger Festiingsstrafe ja bis zur Strafe des Schwcrdts oder desNadcS von oben herab oder von unten herauf, geschärft, jenachdem der Räuber dem Beraubten eine erhebliche Verstümme-lung oder bleibenden Nachtheil an seiner Gesundheit zugefügtoder gar denselben gelobtet hat. Diebstahl in Banden wird demRaube gleich bestraft.

Art. 47. Wer wissentlich einem Diebe in Aufbewahrungoder Verheimlichung der gestohlenen Sachen behülflich ist, ihmin seiner Wohnung einen Zufluchtsort verstattet, oder ihm zurVerheimlichung seines Verbrechens oder zur Entwcichung ausdem Verhafte behülflich ist, wird eben so, als wenn er einengemeinen Diebstahl selbst begangen hätte, bestraft; wer Räuberöder Diebsbanden in der erwähnten Art begünstigt, hat dieStrafe des gewaltsamen Diebstahls verwirkt.

Art. 48. Verfertigung falscher Pässe und Atteste, des-gleichen Verfälschung der Urkunden und Siegel werden mitsechswöchentlichcm strengen Arreste bis zu mehrjähriger Festungs-strafe, nach Befinden des dabei gehabten bösen Vorsatzes, derdabei angewandten List und des beabsichtigten oder angerichte-ten Schadens, zugleich mit Versetzung in die zweite Classe desSoldatenstandes bestraft.

Art. 49. Hazardspiele sind dem Soldaten gänzlich unter-sagt, und sie sollen deshalb nach Bewandtniß der Umstände mitstrengem Arreste, und besonders im Wiederholungsfälle undwenn sie ein Gewerbe daraus machen, mit dreimonatlicher biseinjähriger Feftungsstrafe bestraft werden.

Art. 50. Vorsätzliche Brandstiftung, welche in der Ab-sicht, unter Begünstigung derselben Mord, Raub oder ein ande-res Verbrechen, worauf die Todesstrafe stehet, zu begehen, ver-übt worden, wird mit der Strafe des Feuers bestraft, und dieseStrafe noch geschärft, wenn wirklich Menschen dadurch um dasLeben gekommen sind. Gleiche Strafe findet statt, wenn dasFeuer an einem bewohnten Orte und zu einer Zeit, da die Ein-wohner gewöhnlich im Schlafe liegen, angelegt worden, undMenschen dabei ihr Leben verloren, oder bleibenden Nachtheilan ihrer Gesundheit erlitten haben.

Desgleichen, wenn zu Kriegszeiten der Soldat ein Maga-zin in Brand gesteckt hat und in diesem letztem Falle das Feuerauch ohne allen Schaden gedämpft worden ist.

Andere vorsätzliche Brandstiftungen werden, nach der Maß-gabe, ob sie bei Tage oder z»r Nachtzeit geschehen, und ob imerstem Falle Menschen dabei umö Leben gekommen oder unge-sund geworden, oder ob der Brandstifter schon einmal wegen