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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Fencranlcgens bestraft worden, mit dem Schwerdte, und nachBefinden der Umstände Verbrennen des Körpers, sonst abernach Verhältniß des mindern oder großem Schadens und deswiederholcntlich begangenen Verbrechens mit mehrjähriger bislebenswieriger, allenfalls mit Stanpenschlag zu schärfender Fe-stuiigsstrafe bestraft.

Auf versuchte Brandstiftungen, bei welchen der Ausbruchdes Feuers unterblieben ist, folgt sechsmonatliche bis mehrjäh-rige Festungsstrafe; auch wird der wegen unternommener oderversuchter Brandstiftung zu einer nicht lebenswierigen Festungs-strafe vcrurtheilte Soldat in die geringere Classe des Soldaten-standcS versetzt. Brandstiftungen aus Fahrlässigkeit und Ueber-tretungcn der Polizeigesetze zur Verhütung der Fcuecsbriinstewerden nach Verhältniß des angerichteten Schadens mit mchr-wöchentlichem mittlern Arreste bis zu zweijähriger Festungsstcafebestraft.

///. Allgemeine Strafbestimnrungen.

Art. 5 l. Der Arrest, welcher als Strafe gegen den Sol-daten stattfindet, ist von dreierlei Art, gelinder, mittler undstrenger Arrest. Der gelinde Arrest bestehet entweder in Haus-arrest oder er wird im einsamen Gefängnisse vollzogen.

Mittler Arrest wird ebenfalls im einsamen Gefängnisse voll-zogen, aber dadurch geschärft, daß die Nahrung des Arrestantenwährend desselben abwechselnd immer drei Tage auf Wasserund Brod beschränkt und am vierten andre Kost gestattet, wäh-rend dieser Zeit sein Sold eingezogen und ihm, insofern er anTaback gewohnt ist, der Gebrauch des letztem versagt wird.

Beim strengen Arreste tritt die Schürfung hinzu, daß derArrestant abwechselnd bei Wasser und Brod drei Tage in einemdunkeln Zimmer ohne Lagerstätte eingesperrt, am vierten aberihm der Genuß andrer Kost und des Tageslichts, auch derGebrauch einer Lagerstätte gestattet, und mit dieser Abwechse-lung bis zur Vollendung der Arceststcafe fortgefahren wird.Welche Art des Arrestes stattfinden soll, muß jedesmal im Er-kenntnisse festgesetzt, und nur wenn die GesundheitS-Umständedes zu Bestrafenden der Anwendung des strengen AcresteS inseinem ganzen Umfange im Wege stehen, welches allenfalls durchein pflichtmäßiges Gutachten des Regiments- oder Bataillons-Chirurgus auszumitteln ist, solcher durch ein anderweitiges Ver-hältniß der Straftage gemildert, oder anstatt desselben auf mitt-lern Arrest erkannt werden. Auf gelinden Arrest wird gegengemeine Soldaten in der Regel gar nicht erkannt, sondern sol-cher findet nur bei Bestrafung geringerer Dienstvcrnachlässigun-gen derselben, die von den militairischen Vorgesetzten ohne wei-teres Erkenntniß verhängt wird, Anwendung.