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Art. 52. Da im Felde wegen der oft schnellen Bewe-gungen Arreststrafen nicht immer anwendbar sind, so sollen als-dann der gelinde und der mittlere Arrest durch Verurtheilungzn den schlechtem Arbeiten und Entziehung der Feldportionenan Fleisch und Branntwein binnen einigen Tagen und derstrenge dnrch Anschließung an einen Banm oder an eine Wandmit zugekehrtem Gesicht und aus eine Art, daß der Bestraftesich nicht setzen kann, aus einige Stunden, und allenfalls znwiederholten Malen, in dem Falle ersetzt werden, wenn dieTruppen nicht in Kantonirnng stehen. In Kantouirungs-Quar-tieren hingegen wird jede Truppcn-Abtheilung ein zum Arrestanzuwendendes Lokal auszumitteln haben.
Art. 53. Wenn die Kriegs-Artikel Festungsstrafen an-ordnen, so soll solche gegen den Soldaten in der Art vollzogenwerden, daß er auf die Dauer derselben bei einer Garnison-Compagnie angestellt, und daselbst zu einer angemessenen tägli-chen Arbeit angehalten, auch die übrige Zeit hindurch, beson-ders des Nachts, eingesperrt wird. (Strafsektion.)
Wird aber ein Soldat nach obigen Vorschriften aus demSoldatenstande ausgcstoßen, so ist unter der ihn außerdem tref-fenden Festungsstrafe jedes Mal die gewöhnliche Festungsarbeitunter den Baugesangenen zü verstehen und auf diese ausdrück-lich zu ersenuen.
Art, 5 4. Gegen denjenigen, der wegen derselben Art vonVerbrechen, für welche er schon einmal bestraft worden ist, aber-mals zur Untersuchung gezogen wird, wird die gesetzlich ver-wirkte Strafe verdoppelt, insofern nicht in den obigen Artikelnanderweitige Strafen für die Wiederholung der einen oder derandern Art von Verbrechen ausdrücklich festgesetzt worden sind.
Außerdem soll derjenige Soldat, der wegen einer und der-selben Art von Verbrechen zum zweiten Male zur Festungsstrafeverurtheilt wird, oder bei geringern Vergebungen oder Dienst-vernachlässigungen durch deren mehrmalige Bestrafung nicht ge-bessert worden, in die zweite Classe des Soldatenstandes versetzt,und hierauf ausdrücklich mit erkannt werden.
Art. 55. Feldwebel, Wachtmeister und Obcrfeuerwcrker,welche das Porte-ep-'e tragen, sind, wenn sie die in diesenKriegs-Artikeln erwähnten Verbrechen begehen, in der Art zubestrafen, daß sie in Fallen, wo strenger und mittler Arrest ge-gen den gemeinen Soldaten statt finden wurde, mit Verlust desPorte-epe'e und Degradation zum Gemeinen bestraft werden.
Unterofficiere werden anstatt des strengen ArresteS mit De-gradation zum Gemeinen bestraft, doch soll den Krieges undStandgerichten erlaubt sein, bei solchen Vergehungen, die keinebesondere Verworfenheit des Verbrechers bezeichnen und ebensowenig eine wiederholte Fahrlässigkeit desselben mit sich führen,