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von der Degradation abzugehen, und gegen Feldwebel, Wacht-meister und Oberfeuerwcrker, anstatt des strengen und mittlernArrestes, auf verlängerten gelinden Arrest, gegen llnterofficiereaber anstatt deS strengen, auf verlängerten mittlern Arrest zu >erkennen.
Wenn die Kriegs-Artikel eine Fcstungsstrafe von drei bissechs Monaten vorschreiben, so werden die Feldwebel, Wacht-meister und Oberfeuerwcrker und ebenso auch die llnterofficiereanstatt derselben zu Gemeinen degradirt, bei Hähern Festnngs-sträfen aber wird diese Degradation den Feldwebeln, Wacht-meistern und Oberfeuerwerkern für sechsmonatliche und den Un-terofffcieren für dreimonatliche Festungsstrafe angerechnet, undletztere beziehungsweise um so viel geringer bestimmt.
Art. 56. Der Verlust der goldenen oder silbernen Ver-dienst-Medaille zur Strafe wird beziehungsweise einer einjähri-gen oder einer halbjährigen Fcstungsstrafe gleich geachtet.
Art. 57. Die Verbindlichkeit dieser Kriegs-Artikel sollmit dem 1. September 1808 dergestalt ibren Anfang nehmen,daß alsdann die Kriegs- und Standgerichte die vorfallendenVergehungen der Soldaten in Absicht der zu erkennenden Stra-fen lediglich nach diesen neuen Artikeln beurtheilen müssen.
Königsberg, den 3. August 1808.
(gez.j Friedrich Wilhelm.
Nachtrag zu den neuen Kriegs - Artikeln.
Seine Königliche Majestät von Preußen w, finden nöthig,hierdurch als Nachtrag zu den neuen Kriegs-Artikeln folgendesfestzusetzen und zu verordnen.
Es soll nemlich:
1) die Trunkenheit bei Kapital-Dienstvergehungen eines Solda-ten weder in Krieges- noch in Friedenszeiten die Anwen-dung der gesetzlichen Strafe ausschließen, sondern nur Sr.Majestät anheim gestellt bleiben, ob Höchstdieselben Sich be-wogen finden, die gesetzliche Strafe zu mildern;
2) bei außerordentlichen Vorfällen in Friedenszeitcn der kom-mandirende Officier die Befugniß haben, bei Trommelschlagund Trompetenschall bekannt machen zu lassen: daß die inden Kriegs-Artikeln für den Fall eines wirklichen Kriegesenthaltenen Vorschriften auch für die Dauer des eingetrete-nen außerordentlichen Friedenszustandes angewendet werden.
Königsberg, den 7. Juli 1809.
(gez.) Friedrich Wilhelm.