Ä n h a n g LI.
V. I n st r u ction,
nach der Cabinetö-Orvre v. 7. August 1820, für denfreiwilligen Chirurgendienst bei dem Heere, behufs Ab-leistung der Militairdien stpflicht.
1. Jeder zum Militairdienst verpflichtete junge Mann kanndiese Verpflichtung durch freiwilligen Dienst als Kompagnie-oder Eskadronchirurguö bei dem Heere ableisten, wenn er diedazu unerläßlich erforderlichen Eigenschaften besitzt, welche wei-terhin bezeichnet werden.
2. Wie aller freiwilliger Dienst bei dem Heere auf einoder drei Jahre übernommen werden kann, so findet solchesauch bei dem freiwilligen Chirurgendienste Statt. Aber ebenso,wie bei jenem, tritt auch bei diesem der Unterschied ein, daßder nur zur einjährigen Dienstzeit sich verpflichtende Chirurgusauf keine Besoldung Anspruch zu machen hat, wowegen demsich zu dreijährigem Dienste verpflichtenden Chirurgus solche,nebst sonstiger Verpflegung, so wie allen übrigen besoldeten Chi-rurgen zu Theil wird.
3. Da bei der Allerhöchst ausgesprochenen Begünstigungder Zweck vorwaltet, das Heer mit mehreren tauglichen Com-^pagnie- und Eskadronchirurgen zu versehen, als durch die vor-handenen diesfallsigen Bildungsinstitute geliefert werden kön-nen, so crgiebt sich von selbst, daß, in Ansehung der chirur-gischen Qualifikation, gleiche Anforderungen an sämmtliche der-gleichen Freiwillige zu machen sind, sie mögen auf ein Jahr,oder auf drei Jahre eintreten, indem mit untauglichen oder nurmittelmäßigen Chirurgen dem Heere nicht gedient ist. Sie ha-ben sich daher, wegen ihrer mediciuischen und chirurgischenKenntnisse auszuweisen.
4. Die zu einjährigem Dienst eintretenden chirurgischenFreiwilligen müssen aber außerdem noch alle diejenigen Bedin-gungen erfüllen, welche überhaupt für den Eintritt als Frei-willige zu einjährigem Militairdienste vorgeschrieben sind. Siehaben daher, um hierzu angenommen werden zu können, zuvör-derst ihre wissenschaftliche Ausbildung im Allgemeinen nach denBestimmungen der Jnstruetion vom 19. Mai 1816 darzuthun.Auf die zu dreijährigem Dienst eintretenden chirurgischen Frei-willigen hat dies jedoch keinen Bezug, und es ist für letztere