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gefahr zu fürchten ist, als bei Erstickten, Erhängten,Ertrunkenen, Erfrorncn, Vergifteten, und von tol-len, mit der Hundswuth befallenen Thieren Ge-bissenen.
</) Aus der Therapie und -»n/s-v'tt »reckre«.-
dasjenige, was zur Hülfe in den vorgenannten Zu-ständen erforderlich ist.
Hiernach muß der Kandidat Kenntniß von denGiften, ihren Wirkungen und deren Gegenmittelnhaben, ebenso von den Dosen der Arzneimittel, be-sonders der starkwirkenden, als Brech- und Pur-girmittel. Auch muß er Kenntniß von dem Medi-cinalgewichte haben,e) Aus der Chirurgie:
Kenntniß derjenigen Krankheiten, die am häufigstenvorkommen und schleunige Hülfe erfordern, als: vonden Verwundungen, Verrenkungen, Verbrennungen,Erfrierungen, von den Geschwüren und von denBauchbrüchen.
Von der operativen Chirurgie muß der Candidat wis-sen und verrichten können:
das Aderlässen, Schröpfen und die Aplication derBlutigcl.
Die schriftliche Beantwortung aller, nach den vorstehendenSpecialien dem Candidaten vorzulegenden Fragen, muß gleich-falls von demselben ohne fremde Beihülfe und in Gegenwartder dazu verordneten Commissarien abgefaßt werden.
Mehr oder weniger aber darf von ihm nicht verlangt wer-den, um seine medicinisch-chirurgische Qualifikation zu erweisen.
6. Behufs der Prüfung der Candidaten in den Medicinisch-chirurgischen.Kenntnissen, werden besondere Prüfungs-Commis-sionen, durch Vereinigung der Königlichen Generalcommandosmit den Königlichen Oberpräfidicn angeordnet.
Eine jede derselben wird bestehen aus: einem obern Mili-tairarzte, mithin entweder aus einem Rcgimentsarzte oder einemBataillonsarzte, welcher den Staatsprüfungen genügt hat, undeinem Civilarzte, wozu wenigstens ein Kreis- oder Stadtphysi-kus zu wählen ist.
Nach der Localität und dem zur Zusammensetzung dieserCommissionen vorhandenen Personale, können daher in jedemRegiernngs-Departement dergleichen gebildet werden.
In den Rheinprovinzen und in Westphalen, wo besondereschulwissenschastliche Prüfungs-Commissionen, für die sich über-haupt zum einjährigen Militärdienste meldenden Freiwilligenvorhanden sind, wird cS übrigens dem nähern Ermessen der be-treffenden Provmzial-, Militair- und Civilbehvrden überlassen,