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entweder mit eben diesen Commissionen auch die Prüfung inmedicinisch-chirurgischen Kenntnissen, durch Zuordnung des vor-gedachten ärztlichen Personals zu verbinden, oder besondereCommissionen wegen der letztem Rücksicht an den nämlichenOrten zu bestellen, wo schon die schulwisscnschaftlichen Prü-sungs-Commissionen eingerichtet sind.
7. Die schulwissenschaftliche Bildung, welche die zu ein-jährigem Dienst eintretenden chirurgischen Freiwilligen nach§. 4. noch besonders zu erweisen haben, kann eben so, wie beiden überhaupt auf ein Jahr zum Militairdienst eintretenden Frei-willigen, nicht blos durch persönliche Prüfungen, sondern auchdurch Uebergebung von diessallsigen erweisenden Zeugnissen be-kundet werden, und es findet dabei gleichfalls dasjenige statt, wasin der Jnstruction vom 19. Mai 1816 darüber bestimmt worden ist,nur mit dem Unterschiede, daß der chirurgische Freiwillige sich des-halb nicht bei dem Kommandeur eines bestimmten Truppentheils,sondern bei dem General-Divisionsarzt des Generalkommandos,in dessen Bereich sich der Freiwillige befindet, zu melden, unddemselben zugleich sämmtliche, in ebengedachter Instruktion vor-geschriebene Zeugnisse und persönliche Ausweise einzureichen hat.
Diese Anmeldung kann persönlich oder schriftlich geschehen.In beiden Fällen vertritt der betreffende General-Divisionsarzthinsichts der chirurgischen Freiwilligen die Stelle des Truppcu-theils, bei dem sonst die Meldung zum freiwilligen Dienst ge-schehen würde. Er prüft daher die ihm eingereichten Zeugnisse,oder veranlaßt, nach Umständen, die erforderliche nähere, schul-wissenschaftliche Prüfung. Ist in dieser Hinsicht bei den ein-jährigen chirurgischen Freiwilligen nichts zu erinnern, so ver-anlaßt der General-Divisionsarzt sodann auch die medieinisch-chirurgische Prüfung. Letztere veranlaßt derselbe auch hinsichtsder zu dreijährigem Dienst eintretenden chirurgischen Freiwilli-gen, die sich deshalb bei ihm ebenfalls persönlich oder schriftlichzu melden haben. Zu allen Prüfungen gestellt sich der Frei-willige immer persönlich.
8. Einer wirklichen Prüfung in der Medicin und Chirur-gie, nach den tz. 5. L angegebenen Erfordernissen, bedarfes indessen dann nicht, wenn der sich Meldende entweder eineApprobation als Wundarzt von der obersten Landes-Medicinal-behörde, oder Documcnte über seine erlangte und landesgesetz-lich gültige Promotion als Doctor der Medicin und Chirurgiebeibringt. In beiden Fällen wird durch diese Docnmcnte dieerforderliche Qualifikation als erwiesen angenommen; doch istes unerläßlich, daß der Candidat persönlich seine Zeugnisse derCommission vorlege, damit zugleich seine körperliche Qualifikationbeurtheilt werden kann;